Keine Pflicht des freien Anlageberaters/-vermittlers zur Aufklärung über Provisionen

Kapitalanlagehaftung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Verfassungsmäßigkeit der vom BGH maßgeblich mit Urteil vom 19.12.2006 (Az: XI ZR 56/05) begründeten sog. kick-back-Rechtsprechung zu beschäftigen. Danach haben Banken einen Kunden im Rahmen von Anlageberatungen über die an sie verdeckt fließenden Rückvergütungen aufzuklären, und zwar unabhängig von deren Höhe. Neben der Verletzung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) hatte die klagende Bank insbesondere auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt, weil die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nach der Rechtsprechung des BGH nur für beratende Banken, nicht aber für freie, nicht bankgebundene Anlageberater gilt.

Mit seinem Beschluss vom 08.12.2011 hat das BVerfG nicht nur die anlegerfreundliche kick-back-Rechtsprechung des BGH im Bereich der Anlageberatung durch Banken bestätigt. Es hat insbesondere auch die Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass die für diesen Bereich entwickelten Grundsätze auf freie, bankunabhängige Berater nicht anwendbar seien.

Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Frage der Aufklärungsbedürftigkeit von Vergütungen die vom BGH vorgenommene Differenzierung zwischen der Beratung durch eine Bank und durch einen freien, nicht bankgebundenen Anlageberater, der vom Kunden selbst keine Provision für seine Tätigkeit erhält, nicht zu beanstanden sei. Die Differenzierung rechtfertige sich mit der typischerweise unterschiedlichen Erwartungshaltung der Kunden. Auf diese Erwartungshaltung sei im Rahmen der Festlegung von Aufklärungspflichten abzustellen, weil eine Aufklärung nach § 242 BGB nur dann geschuldet sei, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise eine Aufklärung erwarten dürfe.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 BvR 2514/11 – Keine Pflicht des freien Anlageberaters/ -vermittlers zur Aufklärung über Provisionen