Keine Aufklärungspflicht über Provisionen im Bereich der Kapitalanlagevermittlung/-beratung durch freie (unabhängige) Finanzdienstleister

Kapitalanlagehaftung

Der BGH hat erneut eine Verpflichtung von freien, bankenunabhängigen Anlageberaters zur unaufgeforderten Aufklärung über die genaue Höhe der ihm zufließenden Vermittlungsprovision im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen verneint. Eine solche Pflicht bestehe jedenfalls dann nicht, wenn und soweit die Provision unterhalb einer Größenordnung von 15 % des einzubringenden Kapitals liege, der Anleger selbst kein Entgelt an den Vermittler/Berater zahle und ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, aus denen die Vertriebsprovision aufgebracht werden, offen ausgewiesen sind.

Damit hat der BGH seine Grundsatzentscheidung vom 15.04.2010 (Az: III ZR 169/09) bestätigt.

Erforderlich geworden war die erneute Befassung des BGH mit dieser Rechtsfrage aufgrund einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.07.2010 (Az: I-6 U 136/09). Darin hatte das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass – entgegen der Entscheidung des BGH vom 15.04.2010 – die vom 11. Zivilsenat aufgestellten Grundsätze über die Pflichten zur unaufgeforderten Aufklärung über verdeckte Rückprovisionen (sog. Kick-Backs) im Bereich des Bankenvertriebs auf freie Finanzdienstleister übertragbar seien.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass sich die Anlageberatung durch einen freien Anlageberater grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank unterscheide. Anders als bei den üblicherweise auf eine gewisse Beständigkeit und Dauer angelegten Vertragsverhältnissen zwischen Bank und Kunde, im Rahmen derer die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen regelmäßig vom Kunden selbst Entgelte erhalte, liege es bei einem freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser vom Kapitalsuchenden Vertriebsprovisionen erhalte, die (jedenfalls wirtschaftlich betrachtet) dem vom Anleger gezahlten Betrag entnommen werden. Dies werde dem Anleger besonders deutlich vor Augen geführt, wenn ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen werden. Unter diesen Umständen bestehe regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält. Vielmehr seien dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. In Ansehung dessen dürfe der Anlageberater annehmen, dass der Anleger mit derartigen Provisionen allgemein rechnet und deren Zahlung billigt.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 170/10 – Zur Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur Aufklärung über ihm zufließende Provisionen