Keine Verpflichtung des Franchisegebers zur Weiterleitung von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung

Franchiserecht

Der Franchisenehmer hatte auf Auskunft über Einkaufsvorteile des Franchisegebers und deren anschließende Auszahlung geklagt, die dem Franchisegeber aufgrund der gebündelten Nachfragemacht von Systemlieferanten zufließen. Der Franchisegeber lehnte dies ab, obwohl er den konzerneigenen Filialen die Einkaufsvorteile weitergeleitet hatte.

Das Gericht stellte noch einmal zunächst fest, dass eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB begründet ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, wobei in dem Fall, das zwischen den Parteien Vertrag besteht, es bereits ausreicht, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

Sodann stellte das Landgericht klar, dass eine allgemeine Verpflichtung des Franchisegebers zur Weiterleitung von Einkaufsvorteilen an die Franchisenehmer nicht besteht. Im vorliegenden Fall gab es keine ausdrückliche Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Parteien. Ebenso wenig existierte eine Vereinbarung, die im Wege der kundenfreundlichsten Auslegung gem. § 305 c Abs. 2 BGB in dem Sinne hätte ausgelegt werden können, dass die Einkaufsvorteile an den klagenden Franchisenehmer weiterzuleiten gewesen wären (wie es in der Apollo-Optik-Entscheidung des BGH vom 20.05.2003, NJW-RR 03, 1635, der Fall gewesen war). Die streitgegenständliche Klausel sah lediglich vor, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer „mit laufenden zentralen Leistungen“ unterstützt. Dies reichte dem Oberlandesgericht nicht für eine Auslegung im Sinne des Franchisenehmers.

Ebenso wenig mochte das Gericht aus einer weiteren vertraglichen Regelung, die vorsah, dass durch das Franchisesystem die „bestmöglichen Einkaufskonditionen bei den Lieferanten erzielt werden sollen“, begründete nach Auffassung des Gerichts keine Verpflichtung des Franchisegebers, Einkaufsvorteile an den Franchisenehmer weiterzugeben.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass sich eine Verpflichtung des Franchisegebers zur Weiterleitung von Einkaufsvorteilen auch nicht aus der Natur des Franchisevertrages und den damit einhergehenden Treupflichten des Franchisegebers ergibt. Die Weitergabe von Einkaufsvorteilen stelle vielmehr eine freiwillige Leistung des Franchisegebers dar.

Ebenso verneinte das Oberlandesgericht eine gesetzliche Verpflichtung des Franchisegebers zur Weiterleitung von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer. Im vorliegenden Fall erwarb der Franchisenehmer die Systemware beim Franchisegeber und nicht unmittelbar beim Systemlieferanten. Damit schied nach Ansicht des OLG der Anspruch aus § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 666, 667 BGB in Ermangelung einer Geschäftsbesorgung aus. Ebenso verneinte das Gericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des § 812 BGB, weil der Franchisegeber keinen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil durch eine Leistung des Franchisenehmers erlangt hätte.

Schließlich lehnte des Oberlandesgericht auch einen Anspruch des Franchisenehmers aus den kartellrechtlichen Vorschriften der §§ 33 S. 1, 20 Abs. 1 GWB ab. Dabei ließ es die Frage offen, ob der Umstand, dass dem Franchisenehmer vom Franchisegeber eine weitgehende Bezugsverpflichtung auferlegt worden war (der Franchisenehmer sollte mindestens 80 % des Warenbedarfs über den Franchisegeber beziehen, ohne dass die mit den Lieferanten ausgehandelten Einkaufsvorteile an ihn weitergeleitet wurden, eine unzulässige Diskriminierung oder eine unbillige Behinderung des Franchisenehmers im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB darstellt. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch des Franchisenehmers sei der Höhe nach nämlich nicht auf die Auszahlung der vereinnahmten Einkaufsvorteile gerichtet, sondern der Franchisenehmer wäre allenfalls so zu stellen, wie er ohne die Bezugsverpflichtung, d.h. bei freier Wahl des Lieferanten, gestanden hätte.

Rechtsprechung zur Besprechung
VI-U (Kart) 36/05 – Grundsätzlich keine Verpflichtung des Franchisegebers zur Weiterleitung von Einkaufsvorteilen an den Franchisenehmer ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung