Rechtsweg für Rückforderungen von Vergütung eine Versicherungsvertreters (§ 92 a Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 3 S . 1 ArbGG)

Versicherungsvertreterrecht

Ein Versicherungsvertreter, der nur mit Genehmigung des Versicherers für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 HGB, so lange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für bestimmte Tätigkeit hat.

Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes eines Handelsvertreters gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind Vergütungen, die der Handelsvertreter erhalten hat, die er aber wieder zurückzahlen muss, nicht zu berücksichtigen.

Verlangt der Versicherer mit seiner Klage vom Versicherungsvertreter die Rückzahlung bestimmter Teile der Vergütung sind diese Vergütungsbestandteile im Rahmen von § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertreter die Grundlagen der Rückzahlungspflicht bestreitet. Bei der Prüfung des Rechtswegs ist insoweit allein der Sachvortrag der Klägerin maßgeblich.