Haftung eines Finanzdienstleisters für Falschberatung des von ihm beauftragten Handelsvertreters

Versicherungsvertreterrecht

Ein Finanzdienstleister, der Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, hat grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter begründeten Beratungsvertrages zwischen ihm (dem Finanzdienstleister) und einem Kunden selbst einzustehen.

Ein für den behaupteten Schaden kausales Beratungsverschulden fehlt in der Regel, wenn der Handelsvertreter das Anlagemodell nicht vollständig zu erläutern vermochte, der Anleger aber trotz der offen gebliebenen Fragen den Vertrag unterzeichnet und auch von seinem ihm eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl die erwartete nachträgliche Aufklärung unterblieb.

Die Haftung eines anderen Handelsvertreters (Führungskraft) aus demselben Strukturvertrieb, der die Vermögensanalyse und Vermögensplanung für den Anleger am Computer erstellt hat, ansonsten aber im Hintergrund geblieben ist, kommt nur in Betracht, wenn der Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung vorliegt. Daran fehlt es aber, wenn noch nicht einmal ein Handeln des Handelsvertreters im Namen der Führungskraft festgestellt werden kann.

Rechtsprechung zur Besprechung
11 U 311/05 – Haftung eines Finanzdienstleisters für Falschberatung des von ihm beauftragten Handelsvertreters