Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse nach Bearbeitungspflicht in mehrstufigen Vertragsverhältnissen

Versicherungsvertreterrecht

Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Stornierung eines Versicherungsvertrages dann nicht zu vertreten, wenn der Vertrag im Rahmen des Zumutbaren mit dem Ziel der Vertragsfortführung so nachbearbeitet wird, dass der Versicherungsnehmer ernstlich und nachdrücklich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten angehalten wird. Diese Pflicht zur Nachbearbeitung besteht auch in mehrstufigen Vertragsverhältnissen mit der Folge, dass der Hauptvertreter vertragserhaltende Tätigkeiten entfalten muss, es sei denn, er hat den Untervertreter rechtzeitig mit einer Stornogefahrmitteilung über den notleidenden Vertrag informiert. Vereinbart der Hauptvertreter mit dem Versicherungsunternehmer, dass dieser die Nachbearbeitung notleidender Verträge unmittelbar übernimmt, muss er sich dessen Pflichtverletzung nach § 278 BGB zurechnen lassen, denn den Hauptvertreter trifft im Verhältnis zu seinem Untervertreter eine eigene Nachbearbeitungspflicht, zu deren Erfüllung er sich des Versicherers bedient.