Ausgleichsangebot des Unternehmers nach den „Grundsätzen“ stellt ein Schuldanerkenntnis des Unternehmers zur Höhe des mindestens geschuldeten Ausgleichs dar

Versicherungsvertreterrecht

Obwohl die Vereinbarung in Versicherungsvertreterverträgen, den Ausgleich nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ zu berechnen, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 89 b HGB unwirksam ist, steht es dem Handelsvertreter frei, sich auf diese „Grundsätze“ zu berufen. Hat der Unternehmer bereits nach diesen Grundsätzen abgerechnet und dem Handelsvertreter ein darauf basierendes Angebot zur Zahlung eines Ausgleichs unterbreitet, ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Auszahlung dieses Ausgleichsbetrages zurückzuhalten, bis der Handelsvertreter sich mit einer Berechnung des Ausgleichs nach den „Grundsätzen“ einverstanden erklärt hat. Da der Unternehmer aufgrund der Vereinbarung der „Grundsätze“ im Vertretervertrag an diese gebunden ist, handelt es sich bei seinem Angebot um einen geschuldeten Mindestbetrag, der als Ausgleich nach § 89 b HGB mit Vertragsbeendigung zur Zahlung fällig ist.