Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, fehlerhafte Anlageberatung, Verjährungsbeginn, grob fahrlässige Unkenntnis

Kapitalanlagehaftung

(vgl. auch BGH, Urteile vom 22.07.2010, Az: III 99/09 und Az: III ZR 249/09)

Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis von den weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.07.2010 – Az: VIII ZR 249/09).

Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 01. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. Der Beginn der Frist setzt allerdings das Vorliegen der Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, d.h., der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezüglich Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. Hierbei obliegt es der tatrichterlichen Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist. Das Revisionsgericht kann dies nur darauf überprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrenvorschriften verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, was gegebenenfalls jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor letztendlich aber die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist, Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können.