Zum Umfang der Nachforschungs- und Prüfungspflichten eines Anlageberaters

Kapitalanlagehaftung

Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass sich bei einer Kapitalanlage in Form der Beteiligung an einem Filmfonds die diesbezüglichen Pflichten eines Beraters auch auf den in Aussicht genommenen Erlösversicherer beziehen, selbst wenn dieser nur beispielhaft genannt wird. Denn der Erlösversicherung kommt bei einem Filmfonds der vorliegenden Art eine zentrale Bedeutung zu. Wie im Emissionsprospekt selbst ausgeführt, besteht das wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion darin, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen. Zur Minimierung dieses Risikos ist deshalb eine Erlösversicherung und, worauf der Prospekt ausdrücklich hinweist, die sorgfältige Auswahl des Versicherungspartners von großer Bedeutung. Der Abschluss bei einem seriösen und boniblen Versicherungsunternehmen stellt insoweit einen zentralen Baustein des im Prospekt beworbenen Beteiligungskonzepts dar, was die hierauf bezogene Erstreckung der Pflichten des Anlagenberaters durch das Berufungsgericht rechtfertigt. Den Berater trifft keine Pflicht, sich durch eine direkte Anfrage beim Bundesaufsichtsamt davon zu vergewissern, dass es keine Verlautbarung der Behörde gab, die Zweifel an der Bonität und Seriosität des in Aussicht genommenen Erlösversicherers begründen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Erlösversicherer um eine ausländische Versicherungsgesellschaft handelt. Insofern hätte es sich dem Anlageberater nicht aufdrängen müssen, dass das Bundesamt im Besitz von Informationen über diesen Erlösversicherer war. Es kann dem Berater nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm eine vier Jahre alte Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamts, die zu keiner Meldung in der einschlägigen Wirtschaftspresse geführt hatte, nicht präsent war. Über die Kenntnis der Veröffentlichungen in der einschlägigen Wirtschaftspresse hinaus, schuldet der Berater grundsätzlich keine Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde. Bei einer Anlage mit Auslandsbezug kann sich unter Umständen für den Berater die Notwendigkeit ergeben, sich auch anhand ausländischer Quellen zu informieren oder seinen Kunden zumindest auf das Unterlassen der Einholung entsprechenden Auskünfte hinzuweisen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich dem beklagten Anlageberater hätte aufdrängen müssen, dass über die im Emissionsprospekt mit Sitz in Brüssel angesprochene Versicherung Erkenntnisse zu erhalten gewesen wären. Gibt die vom Berater geschuldete Lektüre der einschlägigen Wirtschaftspresse keinen Anlass, an der Seriosität der an einer Kapitalanlage Beteiligten zu zweifeln, schuldet der Berater grundsätzlich keine weitere Nachforschung, so dass auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine diesbezügliche Unterlassung besteht.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 14/10 – Zum Umfang der Nachforschungs- und Prüfungspflichten eines Anlageberaters