Umfang der Beratungspflichten eines Anlageberaters

Kapitalanlagehaftung

Der Umfang der Pflichten richtet sich nach dem Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages. Hat ein Kapitalanleger einen Anlageberater hinzugezogen, weil er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, erwartet er nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Der unabhängige, individuelle Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss besonders differenziert und fundiert beraten. Dagegen tritt der Anleger einem Anlagevermittler, der im Lager des Anbieters steht, selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Wissen, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Ein Vertrag mit einem solchen Anlagevermittler zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab.

Der Pflichtenumfang eines Anlageberaters kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles. Ihn trifft aber zumindest die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Hierzu ist eine richtige Bestimmung des Anlegertyps in Bezug auf die erstrebte Sicherheit der Anlage und die Risikobereitschaft des Anlageinteressenten und eine darauf abgestimmte Beratung erforderlich. Ein Anlageberater, der einem unerfahrenen, sicherheitsorientierten Anleger für seine Altersversorgung ein Aktienfonds empfiehlt, macht sich schadenersatzpflichtig, wenn sich der Fonds nicht wie erwartet positiv entwickelt.