Ein ehemals bei der Klägerin (Bausparkasse) beschäftigter Handelsvertreter, der anschließend als Makler tätig wurde und dabei u.a. auch mit der Bausparkasse zusammengearbeitet hat, dürfe Kundendaten, die er während seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Bausparkasse gesammelt habe, nicht dazu nutzen, Kunden anzuschreiben, selbst wenn er nicht in erster Linie beabsichtigt haben sollte, die angeschriebenen Kunden konkret für eine andere Bausparkasse abzuwerben, sondern es ihm in erster Linie darauf angekommen sei, auf die von der Bausparkasse verschwiegenen Nachteile einer so genannten Abruf-Scheck-Aktion hinzuweisen. Die gezielt den Kunden des Mitbewerbers gegenüber geäußerte Kritik an der Lauterkeit der Geschäftspraktiken des Mitbewerbers umfasse gleichzeitig auch die Förderung des eigenen Absatzes und stelle damit eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Der ausgeschiedene Handelsvertreter sei auch nicht aufgrund seiner Maklertätigkeit berechtigt, die Kundendaten zu nutzen, denn das Einverständnis der Klägerin zum Kundenkontakt des Handelsvertreters im Rahmen seiner Maklertätigkeit umfasse nicht das Recht, die Kundendaten ohne Wissen und Wollen der Bausparkasse dazu zu verwenden, gegenüber deren Kunden Kritik an deren Geschäftspraktiken zu üben. Anm.d.Red.: Dieser Teil der Entscheidung ist nicht richtig, wie die Entscheidung des BGH vom 26.02.2009 zeigt. Soweit der ausgeschiedenen Bausparkassenvertreter als Versicherungsmakler für Kunden tätig geworden ist, handelt es sich auch um seine Kunden, weil der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden tätig wird; vgl. § 59 Abs. 3 VVG.
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