Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als AGB gestellte Regelung, „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Formularverträgen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dementsprechend war die Bestimmung unwirksam, weil sich aus ihr die Reichweite des Abwerbeverbots, die auch Einfluss auf die Höhe der dem Handelsvertreter bei dessen Beachtung zwingend zustehenden Karenzentschädigung hat (§ 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB), nicht hinreichend klar und verständlich entnehmen ließ.
Leider hat der BGH offen gelassen, ob die Klausel – wie das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe) angenommen hat – tatsächlich schon wegen des Fehlens der Vereinbarung einer konkreten Karenzentschädigung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein kann, obwohl sich die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter für die Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, unmittelbar und unabdingbar aus dem Gesetz ergibt (§ 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB).