Unzulässigkeit einer Doppeltätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler bei Ventilgeschäft

Versicherungsvertreterrecht

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO der ihm erteilten Erlaubnis zuwiderhandelt, wenn er Versicherungsnehmer, die nicht bei von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden sind, aufsucht und ihnen bereits ausgefüllte Vollmachten zugunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt, die er nach Unterzeichnung an den Versicherungsmakler weiterleitet. Der Vertreter hatte sich u. a. damit verteidigt, dass der Versicherungsmakler zu der von ihm vertretenen Versicherungsgruppe gehöre und über diesen das sog. Ventilgeschäft abgewickelt werde. Das LG Freiburg ließ diesen Einwand nicht gelten. Der Versicherungsvertreter sei als Handelsvertreter für einen Versicherungsmakler tätig geworden. Gewerberechtlich gelte er dann im Verhältnis zu den Kunden als Versicherungs-makler, obwohl er eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter hat. Eine solche Doppeltätigkeit verstoße gegen die erteilte Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO und es handele sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3 a UWG i.V.m. § 34 d Abs. 1 GewO.

Rechtsprechung zur Besprechung
12 O 86/15 KfH – Unzulässigkeit einer Doppeltätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler bei Ventilgeschäft