Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertreterverhältnis
HandelsvertreterrechtDer Kläger machte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Informations- und Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsvertretervertrag geltend. Das OLG hat die Klage auf Erteilung eines Buchauszuges und nachfolgender Abrechnung mit der Begründung abgewiesen, die erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertreterverhältnis sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam. Ein Versicherungsvertreter i.S.d. §§ 84, 92 HGB sei als Angehöriger der Beklagten als Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anzusehen. Als Abtretender habe er gemäß § 402 BGB die Pflicht, demjenigen, dem er die Forderung abgetreten habe, all diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die dieser benötige, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können. Um die Ansprüche aus Buchauszug und Provision gegen das beklagte Unternehmen durchsetzen zu können, müsse der Kläger darlegen, aus welchem abgeschlossenen Vertrag er seine Zahlungsansprüche herleite. Damit müsse der Versicherungsnehmer individualisiert werden und es bedürfe derjenigen Angaben aus dem jeweiligen Versicherungsvertragsverhältnis, die zur Berechnung der Provision des Versicherungsvertreters erforderlich seien. Einem Versicherungsvertreter sei es aber gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB untersagt, diese Informationen einem Dritten mitzuteilen.
Beachte: Das nachstehende besprochene Urteil des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig; derzeit ist das Revisionsverfahren beim BGH – Az. VIII ZR 53/09 – anhängig.