Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertreterverhältnis

1 U 107/08 Urteil verkündet am 3. Februar 2009 OLG Stuttgart Pflichten des Unternehmers, Pflichten des Versicherungsvertreters, Provisionsanspruch

Oberlandesgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
[..]

wegen Auskunft u. a.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 unter Mitwirkung von [..]

für Recht erkannt:

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart – 14 O 548/2007 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. 1. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger 90% und die Beklagte Ziffer 2 10%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt diese selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziffer 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,– EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Informations- und Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsvertretervertrag geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Stufenklage gegen die Beklagte Ziffer 2 mangels Passivlegitimation insgesamt abgewiesen. Der gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichteten Klage auf Erteilung eines Buchauszugs und nachfolgende Provisionsabrechnung hat es stattgegeben. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe der Kläger wirksam von der Versicherungsvertreterin, Frau G., erworben. Eine etwaige vorangegangene Abtretung seitens Frau G. an die Beklagte Ziffer 1 sei nicht erfolgt, aber jedenfalls gem. § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei im beantragten Umfang zuzusprechen. In zeitlicher Hinsicht folge dies daraus, dass auch nach der Vertragsbeendigung noch Provisionsansprüche bestehen könnten. Die Informationsrechte nach § 87c HGB seien durch die Vereinbarung vom 18. November 2003 und die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Stuttgart nicht ausgeschlossen, da diese Stand und Entwicklung der Stornoreserve nicht erfassten.

Gegen das Teilurteil vom 19. Mai 2008 (Bl. 91 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beklagten am 6. Juni 2008 Berufung eingelegt. Die Beklagte Ziffer 1 hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.08.2008 am letzten Tag der Frist begründet. Die Beklagte Ziffer 2 hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 zurückgenommen.

Die Beklagte Ziffer 1 ist der Ansicht, die in der Vereinbarung vom 18. November 2003 erfolgte Abtretung erfasse auch die Ansprüche aus § 87c HGB und verstoße nicht gegen § 87c Abs. 5 HGB. Zudem liege eine Gesamteinigung über die Provisionsansprüche sowie die Stornoreserve vor, die der Durchsetzung der Informationsansprüche entgegenstehe. Im Übrigen stelle sich das Klagebegehren als unzulässige Rechtsausübung dar, da Frau G. niemals Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben habe.

Die Beklagte Ziffer 1 beantragt,
das Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2008, Aktenzeichen 14 O 548/07 abzuändern und die Klage auf Erteilung des Buchauszuges gemäß Ziffer 1 des angefochtenen Urteils und auf Abrechnung gemäß Ziffer 2 des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 mehrere Hilfsanträge angekündigt.
B. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

I. Der Kläger kann die Erteilung eines Buchauszugs und nachfolgende Abrechnung nicht verlangen. Wie sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt, bezog sich das Vertragsverhältnis zwischen Frau G. und der Beklagten Ziffer 1 ausschließlich auf die Vermittlung von Unfallversicherungen. Die zwischen dem Kläger und Frau G. gem. § 398 BGB erfolgte Abtretung der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertreterverhältnis ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche aus § 87c HGB trotz ihrer Rechtsnatur als Hilfsrechte auch ohne die Hauptforderung abtretbar sind (bejahend Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 25 mit Nachweisen zur gegenteiligen Ansicht). Wird davon ausgegangen, dass die Hilfsrechte nicht ohne die Hauptforderung abgetreten werden können, so ist der Kläger trotz gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht Inhaber der Hilfsrechte geworden, weil die Abtretung der Zahlungsansprüche gem. § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam ist (vgl. 1.). Geht man davon aus, dass die Ansprüche aus § 87c HGB selbstständig abgetreten werden können, so ist diese Zession jedenfalls nach § 139 BGB unwirksam (vgl. 2.).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung von Honoraransprüchen, die auf einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit beruhen, nichtig (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 134 Rn. 22 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung). Ebenfalls nichtig ist die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs, der sich auf einen der Schweigepflicht unterliegenden Sachverhalt bezieht (vgl. BGH NJW 96, 775). Danach ist die Abtretung der Zahlungsansprüche, die Frau G. gegen die Beklagte zustehen, unwirksam.

Soweit – wie vorliegend – nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht jedenfalls gem. § 402 BGB eine Pflicht des Zedenten, dem Zessionar all diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die dieser benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH NJW 96, 775, 775). Um die Ansprüche gegen die Beklagte Ziffer 1 durchzusetzen, muss der Kläger darlegen, aus welchem abgeschlossenen Vertrag bzw. willkürlich nicht angenommenen Antrag Zahlungsansprüche hergeleitet werden. Damit muss der (potenzielle) Versicherungsnehmer individualisiert werden und es bedarf derjenigen Angaben zum jeweiligen Vertragsverhältnis, die zur Berechnung des Anspruchs des Versicherungsvertreters erforderlich sind. Frau G. ist es jedoch gem. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB untersagt, dem Kläger diese Informationen zu erteilen. Sie ist als selbstständige Versicherungsvertreterin i. S. d. §§ 84, 92 HGB „Angehörige“ der Beklagten als Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung“ im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (vgl. MüKo-StGB/Cierniak, § 203 Rn. 37; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 203 Rn. 41; Köpke, Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisatorischen Geheimnisweitergabe, S. 25 ff.). Sie ist damit in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie beispielsweise Ärzte (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder Rechtsanwälte (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ungeachtet dessen, dass es zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte zahlreicher weiterer Daten bedarf, wird im Rahmen des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB als Geheimnis zu Recht bereits der Umstand angesehen, dass jemand eine Personenversicherung abgeschlossen hat sowie Art und Umfang derselben (MüKo/Cierniak, a.a.O., § 203 Rn. 24; Heghmanns/Niehaus, NStZ 08, 57; Köpke, a.a.O., S. 32). „Geheimnisse“ sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen (sog. Geheimnisträger), ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben würde (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 203 Rn. 5 m.w.N.). Hierunter ist der Bestand einer Personenversicherung, deren Art und Umfang ebenso zu fassen, wie beispielsweise die Informationen darüber, welche Prämien der Versicherungsnehmer gezahlt hat. Eine Ansicht, die danach differenziert, um welche Fallgruppe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB es sich handelt und die genannten Umstände bei Steuerberatern nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Geheimnis wertet, nicht aber bei Angehörigen einer Personenversicherung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt sich nicht begründen. Auch wenn die Nähe zum ärztlichen Berufsgeheimnis der Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen sein mag, führt dies nicht zu einer teleologischen Reduktion. Der Begriff des Geheimnisses ist einheitlich auszulegen.

Dass im Übrigen auch die strafgerichtliche Praxis im Bereich des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB den Begriff des Geheimnisses nicht auf die gesundheitlichen Fakten beschränkt, lässt sich dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2001 – 2 BvR 152/01 – zugrunde liegenden Sachverhalt entnehmen, wonach das Oberlandesgericht Nürnberg das (eventuelle) Bestehen von Beitragsrückständen als Geheimnis angesehen hat.

Die in Rede stehenden Daten sind Frau G. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden. Ihre Offenbarung an den Kläger unterfiele mithin dem Straftatbestand, da ein Einverständnis der Versicherungsnehmer zur Weitergabe nicht eingeholt wurde und die Voraussetzungen für ein mutmaßliches Einverständnis nicht vorliegen.

Wenn aber die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen ist, dann verstößt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen diese Strafvorschrift, weshalb die Abtretung nach § 134 BGB unwirksam ist (vgl. hinsichtlich § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB BGH, Urt. v. 08.07.1993 – IX ZR 12/93 – Rn. 8, zitiert nach juris = NJW 93, 2795). Unerheblich ist demgegenüber, ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren (BGH, Urt. v. 13.05.1993 – IX ZR 234/92 – Rn. 9, zitiert nach juris = NJW 93, 1912).

Die vom Kläger hiergegen mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.01.2009 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung:

Aus der Nichtigkeit der Abtretung gem. § 134 BGB folgt nicht, dass der Versicherungsvertreter an einer zwangsweisen gerichtlichen Durchsetzung gehindert wäre, weil er in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Erteilung bzw. Ergänzung eines Buchauszuges nach § 887 ZPO keinen vereidigten Buchprüfer heranziehen dürfte. Es ist anerkannt, dass die gerichtliche Geltendmachung als letztes Mittel zur Durchsetzung der Forderung zulässig ist (vgl. BGH NJW 91, 2955, 2957; BGH NJW 93, 1638). Nichts anderes als für das Erkenntnisverfahren kann für Offenbarungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines gerichtlichen Titels gelten. Offenbarungen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchsachverständigen wären daher gerechtfertigt.

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2005 (NJW-RR 05, 1196) ist für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Versicherungsunternehmen nicht gehalten sei, den noch in seinen Diensten stehenden Versicherungsvertretern Stornogefahrmitteilungen zu übersenden. Hieraus hat es abgeleitet, dass nichts anderes im Verhältnis zu Vertretern gelten könne, die aus den Diensten des Versicherers ausgeschieden seien. Der Bundesgerichtshof hatte daher keinen Anlass zu prüfen, ob etwaigen Stornogefahrmitteilungen die Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB entgegenstehen könnte.

Auch aus der Zulässigkeit von Bestandsübertragungen nach § 14 VAG lässt sich nichts herleiten. Im Vorfeld einer Bestandsübertragung bedarf es zwar gegebenenfalls zur Risikoeinschätzungen der Übermittlung von Daten. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb diese Daten individualisiert übertragen werden müssten. Fehlt es an der Zuordnung zu einzelnen Versicherungsnehmern, ist § 203 StGB von vornherein nicht betroffen. Im Übrigen stellt sich § 14 VAG als gesetzgeberische Entscheidung dar, mithin als spezielle Norm, die die notwendigerweise mit der Bestandsübertragung verbundene Offenbarung von Daten rechtfertigt.

Ebenfalls kein abweichendes Ergebnis lässt sich mit der Überlegung begründen, „echte Untervertreter“, d. h. Versicherungsvertreter, die mit einem anderen Versicherungsvertreter einen Vertrag gem. §§ 84, 92 HGB schließen, seien keine tauglichen Täter i. S. d. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB, weshalb diese die Forderungen, anders als Frau G., abtreten könnten. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass „echte Untervertreter“ keine tauglichen Täter sind, könnte diese „Lücke“ im strafrechtlichen Schutz nicht dazu führen, andere Konstellationen, die dem Schutz des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterfallen, den sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu entziehen. Dies gilt um so weniger als bei Nichtigkeit der Zession gem. § 134 BGB dem Versicherungsvertreter die Verwertung seiner Forderung im Wege einer stillen Zession mit gleichzeitiger Einziehungsermächtigung des Zedenten möglich bleibt (vgl. für Honorarforderungen eines Rechtsanwalts BGH, Urt. v. 13.05.1993 – IX ZR 234/92 – Rn. 7, zitiert nach juris = NJW 93, 1912).

2. Auch wenn die isolierte Abtretbarkeit der Rechte aus § 87c HGB bejaht wird, wäre die Abtretung dieser Ansprüche an den Kläger unwirksam.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Abtretung der Hilfsrechte hafte kein eigenständiger Nichtigkeitsgrund an, wäre jedenfalls Gesamtnichtigkeit gem. § 139 BGB anzunehmen. Die Unwirksamkeit der Abtretung der Zahlungsansprüche (s.o. 1.) hat zugleich die Nichtigkeit der Abtretung der Hilfsrechte zur Folge. Der Kläger und Frau G. haben in der Abtretung vom 4./6. November 2007 den Willen zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln soll. Die Abtretung der Zahlungsansprüche und der „Auskunfts- und Kontrollrechte“ sind in derselben Urkunde enthalten, was eine tatsächliche Vermutung für den Einheitlichkeitswillen begründet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 5). Dass die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Abtretung der Zahlungsansprüche und der Kontrollrechte als Einheit ansahen, kommt auch in der Formulierung der Vereinbarung zum Ausdruck, dass die Auskunfts- und Kontrollrechte „zur Vorbereitung der abgetretenen Ansprüche dienen“.

III. Da sich – wie unter I. dargestellt – der Buchauszugs- und Abrechnungsanspruch aufgrund von Überlegungen als unbegründet erweist, die auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage entziehen, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1985 – IVa ZR 138/83 – Rn. 27 zitiert nach juris = NJW 85, 1405).

IV. Die im Schriftsatz vom 27. Januar 2009 enthaltenen Hilfsanträge waren nicht mehr zu berücksichtigen, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurden (vgl. Zöller/Greger, 27. Aufl., § 296a Rn. 2a). Sie gebieten auch nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Nachdem der Senat seine Rechtsauffassung zu der im bisherigen Verfahren unerörtert gebliebenen Frage der Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB erst in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, war die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich zu erwägen (vgl. BGH NJW-RR 07, 412). Indessen sind der nunmehr gehaltene Vortrag und die gestellten Hilfsanträge nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.
1. Soweit hilfsweise beantragt werden soll, den Buchauszug ohne die Angabe von Name und Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, ändert dies an der Nichtigkeit der Abtretung der Provisionsansprüche nichts. Es wurde bereits dargetan, dass es zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Beklagte gegebenenfalls erforderlich ist, die einzelnen Versicherungsverträge und damit die Versicherungsnehmer zu individualisieren, denn im Falle eines Bestreitens der Ansprüche reicht es nicht aus, eine bloße „Versicherungsscheinnummer“ anzugeben, vielmehr sind die sich dahinter verbergenden Personen zu benennen.

2. Den weiteren Hilfsanträgen, die darauf gerichtet sind, die Beklagte zu verurteilen, den Buchauszug und die Abrechnung an Frau G. zu erteilen, wäre ebenfalls kein Erfolg beschieden. Eine solche gewillkürte Prozessstandschaft wäre vorliegend unzulässig. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen setzt grundsätzlich voraus, dass das geltend zu machende Recht abtretbar ist, zumindest aber zur Ausübung überlassen werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rn. 46). Das ist hinsichtlich der Provisionsansprüche problematisch, nachdem im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung gegebenenfalls Details zu den Versicherungsverträgen bzw. Versicherungsanträgen individualisierter Versicherungsnehmer vorzutragen sind. Darüber hinaus ist für eine Prozessstandschaft des Klägers weder hinsichtlich der Hilfsrechte nach § 87c HGB noch hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein rechtliches Interesse zu erkennen.

V. 1. Die Kosten der ersten Instanz waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, Satz 711 ZPO.

2. Nachdem der Senat über die gesamte Stufenklage entschieden hat, war der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 25.000,– EUR festzusetzen.

3. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Var. ZPO zuzulassen. Der Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen unwirksam ist, kommt über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.

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