Unwirksamkeit einer Widerrufsklausel zur Privatnutzung eines Firmenwagens

Arbeitsrecht im Außendienst

Der Kläger war bei der Beklagten als Außendienstarbeiter beschäftigt. Der Dienstvertrag sah unter anderem die Stellung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber vor. Hierzu schlossen die Parteien einen Dienstwagenvertrag, der dem Arbeitnehmer auch die Privatnutzung des Fahrzeuges gestattete. Weiterhin sah der Vertrag vor, dass der Arbeitgeber die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter jederzeit widerrufen könnte. Ferner waren dem Mitarbeiter Privatfahrten bis auf Widerruf gestattet.

Von dem Widerrufsrecht hatte der Arbeitgeber postwendend Gebrauch gemacht, nachdem ihm die Kündigungserklärung des Arbeitnehmers zugegangen war. Dieser monierte den plötzlichen Entzug des Rechts zur privaten Nutzung des Firmenwagens und machte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach der der Arbeitgeber berechtigt sein soll, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist nach Auffassung des BAG zu weit gefasst und daher unwirksam. Eine solche Widerrufsklausel hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§ 307 in Verbindung mit § 308 Nr. 4 BGB) nicht stand, weil das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden und dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens auf Privatfahrten stellt eine Vergütung in Form einer Sachleistung dar, so dass der Arbeitgeber gemäß § 611 Abs. 1 BGB grundsätzlich verpflichtet ist, die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs dem Arbeitnehmer während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.

Trotz der Rechtsprechung, dass der Widerruf einer Dienstwagenstellung grundsätzlich billigem Ermessen entspricht, wenn der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – berechtigterweise von der Arbeitsleistung freigestellt worden ist, war die streitgegenständliche Widerrufsklausel nach Auffassung des BAG unwirksam, weil sie den Arbeitgeber jederzeit zum Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens berechtigte und damit keinen Sachgrund erforderte. Damit liege eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregelung vor.

Da im AGB-Recht eine geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Klausel ausscheidet, hielt das BAG im Ergebnis den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für berechtigt. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hatte der Kläger auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung angegeben und dies wurde vom BAG nicht beanstandet.

Rechtsprechung zur Besprechung
9 AZR 294/06 – AGB-Kontrolle; Privatnutzung eines Firmenwagens; Inhaltskontrolle; Unwirksamkeit einer vorformulierten Widerrufsklausel