Variable Entgeltanteile aus Zielvereinbarungen sind Bezüge aus dem Arbeitverhältnis
Arbeitsrecht im AußendienstArbeitgeber und Betriebsrat hatten eine Betriebsvereinbarung „Variables Vergütungssystem“ geschlossen, auf deren Basis der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern in der Vergangenheit „Vereinbarungen über die variable Vergütung“ getroffen hatte. Eine derartige Vereinbarung wurde für das Jahr 2002 nicht mehr geschlossen.
Ob die fehlende Zielvereinbarung für das Jahr 2002 zum Entfallen des Anspruchs auf den variablen Vergütungsanteil führt, kann ohne Berücksichtigung der Gründe, auf denen das Fehlen einer derartigen Vereinbarung beruht, nicht entschieden werden. Oblag nach der Betriebsvereinbarung die Initiative für Gespräche über die Zielvereinbarung dem Arbeitgeber und erfüllte er diese vertragliche Nebenpflicht für das Jahr 2002 nicht, so kann dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers die fehlende Zielvereinbarung nicht entgegengehalten werden. Auch bei einer Initiativpflicht des Arbeitnehmers entsteht der Anspruch auf die variable Vergütung aus dem Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung (§ 162 BGB), wenn der Arbeitnehmer das Gespräch über den Abschluss einer Zielvereinbarung fordert, ihm jedoch ein derartiges Gespräch vom Arbeitgeber verweigert wird.