Verdacht eines Vertrauensbruchs als wichtiger Grund für fristlose Kündigung
VersicherungsvertreterrechtDer Vertreter hatte 16 Versicherungsverträge online eingereicht und Provisionsvorschüsse in Höhe von fast € 60.000,00 erhalten. Wie sich herausstellte, existierten die vermeintlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern handelte es sich offenbar um Scheinverträge. Der Vertreter behauptete, er habe vermittelte Anträge eines Bekannten ungeprüft übernommen und an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet, wo sie über ein vollautomatisiertes System policiert und verprovisioniert wurden (sog. „Dunkelpolicierung“). Das Unternehmen hatte (begründete) Zweifel an den Erklärungen des Vertreters und forderte unter Fristsetzung Beweise für die Existenz des angeblichen Tippgebers. Als der Vertreter auch nach Ablauf einer letzten Frist keinen Beweis vorlegte, kündigte das Unternehmen fristlos. Angesichts des schwerwiegenden und ausreichend erhärteten Verdachts einer vorsätzlichen Schädigung des Unternehmers durch den Vertreter, den dieser auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeräumt hatte, bejahte das OLG einen irreparablen Verlust des Vertrauensverhältnisses und sah unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die fristlose Kündigung des Unternehmens als Verdachtskündigung als berechtigt an.