Umkehr der Beweislast bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation

Versicherungsvertreterrecht

Auf Empfehlung des Versicherungsvertreters wechselte ein gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung. Dabei wurde dieser 56 Jahre alte Kunde nicht über die wesentlichen Nachteile des Wechsels in die PKV aufgeklärt bzw. konnte dies von dem Vertreter und dem Krankenversicherer nicht bewiesen werden. Den Beratungsunterlagen konnte nicht einmal im Ansatz entnommen werden, wie eine Beratung erfolgt war. Es waren nur einige der vorgegebenen Themen angekreuzt, ohne dass sich der Inhalt der Gespräche oder die Fragen, die geklärt wurden, hätten erkennen lassen. Bei einer solchen „Dokumentation“ war die Beweislast umzukehren, so dass sie für die ordnungsgemäße Beratung dem Versicherer bzw. dem Versicherungsvertreter oblag. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13).