Voraussetzung für eine Abmahnung nach § 314 BGB

Handelsvertreterrecht

Einer fristlosen Kündigung hat regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Nach der Entscheidung des BGH kann der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, für eine Abmahnung genüge die bloße Rüge des vertragswidrigen Verhaltens, nicht gefolgt werden. Für eine Abmahnung nach § 314 BGB muss aus der Erklärung des Gläubigers an den Schuldner zusätzlich deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Dafür ist keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich. Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzumutbar erscheinen.

Eine Abmahnung ist gemäß § 314 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn sich der Schuldner endgültig und ernsthaft geweigert hat, sich zukünftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten oder besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Gläubiger auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, vorliegen. An die Voraussetzungen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt vor, wenn der Schuldner eindeutig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und dies als sein letztes Wort verstanden wissen will.