Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Neukunden nach Übernahme des Kundenstammes eines insolventen Unternehmens

Handelsvertreterrecht

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit der neu gegründeten Gesellschaft abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieser Gesellschaft anzusehen. Der Umstand, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm des übernommenen Unternehmens erworben und dem Handelsvertreter die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, kann aber unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB) zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn dem Handelsvertreter dadurch die Werbung dieser Kunden für das neu gegründete Unternehmen erleichtert wird. Dies ist möglicherweise aber nicht der Fall, wenn dem Handelsvertreter der Kundenstamm bereits aus seiner vorherigen Tätigkeit für das insolvente Unternehmen bekannt war.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 222/10 – Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters; Neukunden nach Übernahme des Kundenstammes eines insolventen Unternehmens