Welches sind die Unterlagen, die der Unternehmer dem Handelsvertreter gem. § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hat? (II)

Handelsvertreterrecht

Die vom Handelsvertreter beim Unternehmer bestellten Werbegeschenke, wie Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen und andere „Giveaways“ mit dem Unternehmenslogo, stellen nach Ansicht des OLG Celle Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB dar. Soweit der Unternehmer darauf abstelle, dass es sich nicht um erforderliche Werbemittel im Sinne des Gesetzes handele, verenge er die Auslegung des grundsätzlich weit zu fassenden Begriffs der Unterlagen in unzulässiger Weise. Ein unverzichtbares Hilfsmittel seien die genannten Werbegeschenke zwar nicht. Dies würde man jedoch bei Werbegeschenken und Werbedrucksachen sowie Werbebroschüren generell nicht annehmen können. Bei Werbung handele es sich um Maßnahmen, die die Möglichkeit eröffnen sollen, ein Produkt auf dem Markt zu platzieren, neue Kunden zu gewinnen und Altkunden an den jeweiligen Unternehmer zu binden. Ob bestimmte Werbemaßnahmen einen Erfolg erzielt oder konkret beeinflusst haben, sei in aller Regel nicht mehr nachzuvollziehen. Erst recht werde kaum eine Werbemaßnahme alleine ausschließlich für den späteren Verkaufserfolg verantwortlich sein. Gleichwohl unterfallen nach der Entscheidung des OLG auch Werbedrucksachen den nach § 86 a Abs. 1 HGB zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wie der Gesetzeswortlaut zeige. Entscheidend sei, dass der Unternehmer, der seinem Produkt näher steht als der Handelsvertreter, diesen bei der Anpreisung der Ware zu unterstützen und ihm die speziell auf die zu vertreibenden Produkte abgestimmten Hilfsmittel – deren Auswahl Sache des Unternehmers sei – an die Hand zu geben habe. Es gehe nicht um einzelne Versicherungsverträge oder Geldanlagen, die der Unternehmer vertreibt. Vielmehr würden die Kunden im konkreten Fall allgemeine Beratungsverträge mit dem Unternehmer abschließen. Diese Einschätzung entspreche der vom BGH gebilligten Rechtsprechung des OLG. Die Beklagte bezeichne sich selbst als Finanzoptimierer und verspreche in der Werbung ihren Kunden, dass diese infolge der Beratung erhebliche Geldbeträge sparen könnten.

Soweit es im Interesse des Unternehmers liege, dass seine Handelsvertreter nach außen hin bei schriftlichen Erklärungen ein einheitliches Briefpapier mit dem Logo des Unternehmers verwenden, sei er verpflichtet, dem Handelsvertreter das Briefpapier und die Visitenkarten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Gleiches gelte für die vom Unternehmer herausgegebene Zeitschrift. Unerheblich für die Einschätzung als Werbemittel sei, dass die Zeitschrift auch käuflich zu erwerben ist. Durch diese Möglichkeit verliere sie nicht ihren Charakter als Werbedrucksache des Unternehmers.

Auch bei der vom Unternehmer selbst entwickelten Software, die mindestens nützlich für die Tätigkeit der Handelsvertreter sei, weil sie speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnitten ist, handele es sich bei der gebotenen weiten Auslegung des Gesetzes um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel, das dem Handelsvertreter kostenlos zur Verfügung gestellt werden müsse.

Eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar hingegen sei keine Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB. Nach Ansicht des OLG habe insofern keine analoge Anwendung des § 86 a Abs. 1 HGB zu erfolgen. § 86 a HGB finde seinen Sinn darin, dass der Unternehmer als Geschäftsherr seinem Produkt näher steht als der Handelsvertreter und die Hilfsmittel, die speziell auf die von der Vertriebspflicht erfassten Produkte abgestimmt sind, dem Handelsvertreter kostenlos bereitzustellen hat. Dies gelte jedoch für Fortbildungen und Schulungen des Handelsvertreters nicht. Sie gehörten in erster Linie der Sphäre des Handelsvertreters an, dem diese Fortbildung zugute kommt.