Welches sind die Unterlagen, die der Unternehmer dem Handelsvertreter gem. § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hat? (I)

Handelsvertreterrecht

Das OLG Köln stellte folgendes klar: Nach § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen etc. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung ist die konkrete Ausprägung der allgemeinen Rechtspflicht des Unternehmers, den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Die Aufzählung der Unterlagen im Gesetz ist nur beispielhaft, nicht abschließend. Der Begriff der Unterlagen ist weit zu fassen. Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Branchenüblichkeit, dem Gegenstand der Absatzmittlung und dem Tätigkeitsbild des Handelsvertreters. Ausschlaggebend ist, was objektiv aus der Sicht eines normalen Handelsvertreters der jeweiligen Branche für die sachgerechte und erfolgreiche Erledigung der übertragenen Aufgabe, die Produkte mit Erfolg abzusetzen, benötigt wird. Der Unternehmer muss grundsätzlich alle produktspezifischen Hilfsmittel aus seiner Sphäre bereitstellen, auf die der Handelsvertreter objektiv gesehen oder nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit und zur Anpreisung der Produkte angewiesen ist. Produktunspezifische, allgemeine Hilfsmittel, die auch ein Handelsvertreter benötigt, der andere Produkte vertreibt, muss sich der Handelsvertreter dagegen selbst anschaffen. Büromaterialien und Hilfsmittel, die üblicherweise zur Einrichtung des Gewerbebetriebes des Vertreters gehören, muss der Unternehmer daher nicht bereitstellen. Dem Handelsvertreter obliegt die Ausstattung seines Betriebes, z.B. mit einem Kraftfahrzeug, Autotelefon/Handy, gängigem PC sowie anderweitiger Hard- und gängiger Software.