Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters, Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des Unternehmers
VersicherungsvertreterrechtVerletzt ein Handelsvertreter das Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig und schuldet dem Unternehmer Ersatz des durch die verbotswidrige Tätigkeit entgangenen Gewinns. Dem Unternehmer steht zur Vorbereitung seines Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch auf Auskunft über die für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zu, da der verbotswidrig vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann. Auskunft ist auch über die Geschäfte zu erteilen, die die dem Vertreter beim Konkurrenten organisatorisch zugeordneten und von ihm angeleiteten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, weil seine Leitungstätigkeit für die Steigerung des Geschäftsvolumens ursächlich gewesen sein kann. Dem Umstand, dass die Leitungstätigkeit nur für einen Anteil des Geschäftsvolumens bei den von ihm angeleiteten Außendienstmitarbeiter ursächlich war, ist im Rahmen der Schadensschätzung Rechnung zu tragen. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben ist allerdings zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer besteht daher grundsätzlich nicht. Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind diese Angaben nicht erforderlich. Angesichts des begrenzten Wertes, den die Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer für die Schätzung des entgangenen Gewinns hat, ist dem Auskunftsbegehren auch nicht mit der Einschränkung stattzugeben, diese Angaben einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen.