Wettbewerbswidriges Verhalten eines ausgeschiedenen Handelsvertreters

Handelsvertreterrecht

Die Herabsetzung eines bisher vertretenen Unternehmens unter Ausnutzung betrieblich erlangten Wissens mit dem Ziel, dessen Kunden zu einem Wechsel zu dem jetzt vertretenen Unternehmen zu bewegen, erfüllt grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG.

Zwar gehört es zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat auch grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Die Erlangung betriebsinterner Kenntnisse oder Unterlagen nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines Irrtums über die fortbestehende Betriebszugehörigkeit des Handelsvertreters ist wettbewerbsrechtlich aber nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass ein Handelsvertreter noch während seines bisherigen Vertrages erlangte Kenntnisse nach seinem Ausscheiden zum Nachteil des bisherigen Unternehmers und in der Absicht, dessen Kunden abzuwerben, einsetzt.

Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters haftet auch das nunmehr vertretene Unternehmen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 UWG dem vormaligen Prinzipal des Handelsvertreters auf Unterlassung.

Rechtsprechung zur Besprechung
6 U 62/06 – Wettbewerbswidriges Verhalten eines ausgeschiedenen Handelsvertreters