Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen mit einem Auftraggeber auch dann, wenn Untervertreter beschäftigt werden

Handelsvertreterrecht

Ein Handelsvertreter ist als so genannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig, wenn er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigt und nur für eine Vermittlungsgesellschaft als einzigem Auftraggeber tätig ist. Die „Beschäftigung“ selbständig tätiger, unechter Untervertreter, die nur in einem Vertragsverhältnis mit dem vom Handelsvertreter vertretenen Unternehmer stehen und dem Handelsvertreter lediglich organisatorisch unterstellt sind, ist der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht gleichzustellen. Der Handelsvertreter ist auch dann nur für einen Auftraggeber tätig, wenn dieser die Produkte verschiedener Produktpartner bündelt und dem Handelsvertreter zum Vertrieb anbietet. Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Handelsvertreter vertragliche Beziehungen nur zu der Vermittlungsgesellschaft, nicht aber zu deren Produktpartnern unterhält und die Durchführung seines Vertrages ausschließlich von der Vermittlungsgesellschaft vergütet wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
B 12 RA 2/05 R – Rentenversicherungspflicht eines Vermögensberaters