Das klagende Unternehmen machte gegenüber einem ehemaligen angestellten Außendienstmitarbeiter einen Anspruch auf Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs geltend. Zugrunde lag eine Vereinbarung, nach der es dem Mitarbeiter gegen Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer von einem Jahr nach Vertragsende untersagt war, innerhalb Deutschlands für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu sein. Nach Auffassung des ehemaligen Arbeitgebers verstieß die nachvertragliche Tätigkeit des Mitarbeiters für ein bestimmtes Unternehmen gegen diese wirksame Vereinbarung. Darin wurde der Arbeitgeber vom LAG Baden-Württemberg bestätigt:
Zunächst kann das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach Meinung des LAG nicht anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf kontrolliert werden, ob es den Mitarbeiter in inhaltlicher, örtlicher oder zeitlicher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Grund ist, dass diese Kriterien jedenfalls bei gesonderter Wettbewerbsvereinbarung die Beschreibung der kontrollfreien Hauptleistungspflicht eines gegenseitigen Vertrages bilden. Eine Inhaltskontrolle kann daher nur über die Sonderregelung des § 74 a HGB erfolgen. Danach ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot insbesondere unverbindlich, soweit es nicht den berechtigten geschäftlichen Interessen des ehemaligen Prinzipals dient.
Diese Unverbindlichkeit erkannte das LAG jedenfalls nicht für die konkret beanstandete Tätigkeit. Einen festen Prozentsatz, zu dem sich die Abverkaufsprogramme des alten und neuen Arbeitgebers überschneiden müssten, damit es sich tatsächlich um „Wettbewerb“ handelt, gibt es nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht. Die im Prozess unstreitigen 10 % Überschneidung reichten jedenfalls aus. Auch die bundesweite Erstreckung des Wettbewerbsverbotes bedeute im Vertrieb keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Mitarbeiters.