Provisionsverzichtsklausel AGB-rechtlich unwirksam

Arbeitsrecht im Außendienst

Das BAG hat einen arbeitsvertraglichen Ausschluss von Überhangprovisionen erstmals anhand des AGB-Rechts geprüft und als unzulässig verworfen. Konkret sollte dem Mitarbeiter, der Kaufverträge über Fertighäuser vermittelte, nach Ausscheiden nur noch 50 % der Provision zustehen, wenn die 1. Kaufpreisrate erst nach Ende des Arbeitsvertrages fällig war. Das war nach Ansicht des BAG unangemessen benachteiligend. Es spricht aus Sicht des Gerichts bereits vieles dafür, dass sowohl Ansprüche auf Überhangprovision als auch auf nachvertragliche Provisionen bei angestellten Außendienstmitarbeitern überhaupt nicht abdingbar sind, da diesen – im Gegensatz zu selbständigen Handelsvertretern – kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zusteht. Aber auch unter Zugrundelegung der eigenen früheren Rechtsprechung erfordert ein wirksamer Provisionsverzicht einen sachlichen Grund. Dieser war im zu entscheidenden Einzelfall von Arbeitgeberseite nicht dargetan.

Darüber hinaus war die Klausel nach Ansicht das BAG zu weit gefasst: Die Provision sollte zwar nach dem Vertragswortlaut sowohl für die Vermittlung des Kaufvertrages als auch für die nachgehende Betreuung des Käufers zu zahlen sein. Daraus konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass die Betreuung tatsächlich einen Aufwand von 50 % ausmacht. Da die Verzichtsklausel nicht danach differenzierte, ob und in welchem Umfang eine Betreuung des Käufers nach Vertragsende tatsächlich noch nötig war, ging die pauschale Vergütungskürzung um 50 % also zu weit. Ebenso beanstandete das Gericht die in der Klausel fehlende Unterscheidung nach der Länge der Frist, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der ersten Kaupreisrate lag, sowie die fehlende Differenzierung nach Anlass und Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 AZR 125/07 – Zum Anspruch auf Überhangprovision