Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters nach erfolgter ordentlicher Kündigung des Unternehmers

Versicherungsvertreterrecht

Im Fall einer ordentlichen Kündigung bestehen die beiderseitigen Vertragspflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Der Handelsvertreter bleibt verpflichtet, sich um die Vermittlung und Betreuung von Verträgen zu bemühen. Der Unternehmer schuldet weiterhin die Provisionszahlung und hat dem Handelsvertreter nach wie vor die erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen.

Die Praxis des Unternehmers, einer Vertriebsorganisation für Finanzdienstleistungen, im Fall einer ordentlichen Kündigung dem Handelsvertreter Stornogefahrmitteilungen nicht mehr zuzusenden, stellt während der Dauer des Vertragsverhältnisses eine Verletzung der Unternehmerpflichten dar. Erfährt der Handelsvertreter von Vertragsstornierungen erst durch die Übermittlung der Provisionsabrechnungen, wird ihm die Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge schon wegen des damit verbundenen Zeitablaufs erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.

Verwehrt der Unternehmer dem Handelsvertreter durch Abschaltung des Notebooks überdies noch den Zugang zum Firmennetzwerk und damit zu aktuellen Produktinformationen, Formularen und Kundendaten und ändert er sein treuwidriges und vertragsbrüchiges Verhalten auch nach entsprechender Aufforderung und Abmahnung des Handelsvertreters nicht, ist Letzterer berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit noch im Büro seines Betreuers an dessen PC unter dessen Aufsicht hätte ausüben können. Ein triftiger Grund, den Handelsvertreter in seiner im Wesentlichen frei zu gestaltenden Tätigkeit derart zu behindern, bestand nicht.

Rechtsprechung zur Besprechung
13 U 187/05 – Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses