Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses
13 U 187/05 Urteil verkündet am 14. März 2007 OLG Brandenburg Kündigung des Handelsvertretervertrags, Pflichten des HandelsvertretersOberlandesgericht Brandenburg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 durch […] für Recht erkannt:
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. September 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses und die damit verbundenen Folgen.
Die Klägerin ist eine rechtlich selbständige Vertriebsorganisation für Finanzdienstleistungen. Der Beklagte nahm im Dezember 2000 seine Tätigkeit als hauptberuflicher Handelsvertreter bei der Klägerin auf. Der Vermögensberatervertrag der Parteien ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Frist zur ordentlichen Kündigung bestimmt der Vertrag im Falle der vom Beklagten zuletzt erreichten Einstufung als Regionalgeschäftsstellenleiter für beide Vertragsteile auf 12 Monate zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres (Bl. 175 – 181 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.10.2003 erklärte der Beklagte die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages. Die Klägerin bestätigte am 06.11.2003 die Kündigung zum 31.12.2004. Sie unterrichtete den Beklagten, dass er weiterhin monatlich Vermögensberaterabrechnungen erhalte, nicht aber Stornogefahrmitteilungen, weil er die zur Stornobearbeitung erforderlichen Informationen den Provisionsabrechnungen entnehmen könne (Bl. 43 d.A.). Seither sandte die Klägerin dem Beklagten Stornogefahrmitteilungen und Kundenpost nicht mehr zu, sie hielt diese im Büro des Vorgesetzten des Beklagten zur Einsicht bereit. Zum 01.12.2003 meldete die Klägerin den Beklagten aus der Kollektivversicherung im D.-Versorgungswerk ab.
Per Telefax vom 03.12.2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm sämtliche Geschäftspost, insbesondere Stornogefahrmitteilungen, Schadensmeldungen sowie aktuelle Produktinformationen weiterhin zur Verfügung zu stellen (Bl. 45 d.A.). Die Klägerin wies den Beklagten unter dem 09.12.2003 auf seine Tätigkeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hin und führte aus, sie erwarte bis zum 31.12.2003 Vorstellungen des Beklagten, wie er den Arbeitsablauf bis zum Austrittstermin bestreiten wolle (Bl. 46 d.A.). Am 13.01.2004 unterrichtete die Klägerin den Beklagten, dass sie ihn wegen Ausscheidens aus der Gesellschaft zum 01.02.2004 aus dem Familien-Absicherungs-Plan abgemeldet habe (Bl. 49 d. A.). Mitte Januar 2004 schalte die Klägerin das dem Beklagten zuvor aufgrund eines Mietvertrages zur Verfügung gestellte Notebook vom betriebsinternen Netzwerk ab.
Der Beklagte rügte mit Faxschreiben vom 15.01.2004 die Abschaltung des Notebooks, eine sachgemäße Kundenbetreuung sei ihm nicht mehr möglich. Er forderte die Klägerin auf, bis zum 19.01.2004 die in der Vergangenheit gewährten Arbeitsbedingungen wiederherzustellen (Bl. 50 d.A.). Die Klägerin antwortete dem Beklagten am 20.01.2004, er könne Zugriff auf die Kundendaten über den PC seines Betreuers in dessen Büro erhalten, Gesprächsangeboten sei er nicht nachgekommen. Abschließend forderte die Klägerin den Beklagten wiederum auf, sich zu äußern, wie er sich den künftigen Arbeitsablauf vorstelle (Bl. 52 d.A.). Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23.01.2004, der Klägerin zugegangen am 27.01.2004, die fristlose Kündigung (Bl. 4 d.A.). Er wiederholte die Kündigung am 05.02.2004.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die fristlose Kündigung angegriffen. Der Beklagte habe seine Vermittlungstätigkeit unberechtigt eingestellt, er sei deshalb schadensersatzpflichtig. Zur Bezifferung ihres Ersatzanspruchs sei sie auf Auskunft angewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass
a) das Handelsvertreterverhältnis durch die beiden fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 23.01.2004 und 05.02.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf des 31.12.2004 fortbesteht;
b) der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu erstatten, die ihr infolge der fristlosen Kündigungen vom 23.01. und 05.02.2004 sowie durch die Einstellung der Vermittlungstätigkeit entstehen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, wann er in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2004 im Rahmen der Vermittlungstätigkeit von Produkten, wie sie sie anbietet, welche Personen (Name und vollständige Anschrift) mit welchem Ergebnis aufgesucht hat, welche Art von Vermögensanlagen (Versicherungsverträge, Verträge über den Erwerb von Fondsanteilen) er dabei für welche Vertriebsgesellschaften oder Produktpartnergesellschaften angeboten hat und mit welchem Ergebnis dies geschehen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, er sei wegen Vertragsverletzung der Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht fristlos gekündigt, weil die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten zur Unterstützung des Handelsvertreters verletzt habe. Ferner sei aus dem Verhalten der Klägerin, namentlich den Abmeldungen ihres Handelsvertreters aus der Familien-Absicherung und dem Versorgungswerk zu schließen, dass sie das Vertragsverhältnis als beendet angesehen habe. Infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet, deshalb bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Sachanträge weiter. Dabei formuliert sie den Antrag zu 1. a) unter Berücksichtigung des Ablaufs des 31.12.2004 und fasst den Antrag zu 1. b) dahin, dass sich die festzustellende Ersatzpflicht auf die entstandenen und entstehenden Schäden bezieht. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Die mit dem Rechtsmittel weiterverfolgte Klage ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.
1) Die Klage unterliegt im Antrag zu 1.b., soweit die begehrte Feststellung auch nach dem 31.12.2004 entstandene oder künftig entstehende Schäden erfasst, der Abweisung schon wegen fehlender Zulässigkeit. Der im Rechtsmittelzug wie in erster Instanz erstrebten Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden ab dem 01.01.2005 fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass ihr Vertragsverhältnis jedenfalls nach Verstreichen der für die ordentliche Kündigung geltenden Frist mit Ablauf des 31.12.2004 geendet hat. Die Klägerin nimmt eine über diesen Zeitpunkt fortdauernde Tätigkeitspflicht des Beklagten nicht für sich in Anspruch. Dass wegen Verletzung der bis 31.12.2004 geltend gemachten Tätigkeitspflicht eine Schadensentstehung nach diesem Zeitpunkt auch nur entfernt möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Für Schäden, deren Eintrittszeitpunkt nach dem 31.12.2004 liegen soll, ist das Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht mithin zu verneinen.
2) Die im Übrigen zulässigen Klageanträge sind sachlich unbegründet. Die Feststellung des Bestandes des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2004 ist nicht zu treffen, weil das Vertragsverhältnis aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils durch die vom Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2004 erklärte fristlose Kündigung beendet worden ist. Eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Vertragspflichten des Handelsvertreters ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Aus diesem Grund besteht auch keine Verpflichtung, die zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen.
a) Die fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.01.2004 hat mit Zugang bei der Beklagten am 27.01.2004 zur Vertragsbeendigung geführt (§ 89 a HGB).
aa) Das Handelsvertreterverhältnis kann gemäß § 89a HGB von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein in diesem Sinne wichtiger Grund liegt vor, wenn bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende nicht zumutbar ist (vgl. nur BGH NJW-RR 06, 615, 616; Baumbach/Hopt HGB, 32. Aufl., 2006, § 89a Rn. 6).
bb) Die landgerichtliche Beurteilung, dass dem Beklagten ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund des Verhaltens der Klägerin nach Zugang der ordentlichen Kündigung nicht zuzumuten war, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Im Falle ordentlicher Kündigung bestehen die beiderseitigen Vertragspflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Der Handelsvertreter bleibt verpflichtet, sich um Vermittlung, Abschluss und Betreuung von Verträgen zu bemühen (§ 86 HGB). Der Unternehmer schuldet weiterhin die Provisionszahlung (§ 87 HGB) und hat dem Handelsvertreter nach wie vor die erforderliche Unterstützung zu leisten und ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen (§ 86a HGB). Die Klägerin hat dem Beklagten die geschuldete Unterstützung in unberechtigter Weise versagt. Sie hat mit ihrem Vorgehen bei der Abschaltung des Notebooks aus dem firmeninternen Netzwerk und durch ihr Verhalten bezüglich der für den Beklagten bestehenden Versorgungsverträge das Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise verletzt.
Schon die Praxis der Klägerin, im Falle ordentlicher Kündigung dem Handelsvertreter Stornogefahrmitteilungen nicht mehr zuzusenden, bedeutet einen Einschnitt in die dem Handelsvertreter in Erfüllung der Unternehmerpflichten gewährten Arbeitsbedingungen. Wenngleich das Gesetz die Art und Weise der Erteilung der erforderlichen Nachrichten und Informationen nicht näher bestimmt (§ 86a Abs. 2 HGB), so übermittelt die Klägerin – wie in der Branche allgemein üblich – ihren Handelsvertretern zur Stornobearbeitung sogenannte Stornogefahrmitteilungen. Ein aus Sicht des Unternehmers nachvollziehbarer Grund, diese Handhabung nach Zugang einer ordentlichen Kündigung des Handelsvertreters generell aufzugeben, ist nicht zu erkennen. Erfährt der Handelsvertreter von Vertragsstornierungen erst durch Übermittlung der Provisionsabrechnung ist die Stornobearbeitung schon wegen des damit verbundenen Zeitablaufs ersichtlich erschwert. Verständlich erscheint ein Einbehalt von Stornogefahrmiteilungen allenfalls dann, wenn diese einem anderen Mitarbeiter der Vertriebsorganisation zur Stornobearbeitung zur Verfügung gestellt werden müssen, weil der kündigende Handelsvertreter die Erfüllung seiner Vertragspflichten verweigert. Derartiges steht im Streitfall – bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung – nicht in Rede.
Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Telefax vom 03.12.2003 erfolglos aufgefordert hat, ihm Stornogefahrmitteillungen und sonstige Kundenpost weiterhin zu übersenden, bedeutet die im Januar 2004 erfolgte Abschaltung des Notebooks eine massive Verletzung der Unterstützungspflicht. Die Art und Weise des Vorgehens der Klägerin stellt sich als ungebührlich dar. Das Notebook einschließlich Software und gegebener Zugangsmöglichkeit zum Firmennetzwerk hat der Beklagte insbesondere bei der Bearbeitung von Geschäftsabschlüssen genutzt. Mit dem Notebook konnte er auf jeweils aktuelle Produktinformationen und Formulare zugreifen. Ferner verwaltete der Beklagte unter Verwendung des Notebooks seine Kundenkartei und sein Wiedervorlagesystem. Obgleich die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2003 dem Beklagten noch mitgeteilt hatte, der Vertrag über das Notebook ende aufgrund der ordentlichen Kündigung (ebenfalls) zum 31.12.2004, hat sie im Januar 2004 ohne vorherige Information die Datennutzung unter Verwendung des Notebooks unterbunden. Das Verhalten stellt sich aus Sicht des Beklagten als treuwidrig und vertragsbrüchig dar. Ein Recht zur Abschaltung des Notebooks aus dem Netzwerk ist nicht festzustellen. Dass der Mietvertrag über das Notebook ein Recht zur Vertragsbeendigung während der Dauer des Handelsvertreterverhältnisses abgibt, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat den Mietvertrag nicht vorgelegt. Aufgrund der Abschaltung des Notebooks war dem Beklagten die Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit nur noch im Büro des Betreuers an dessen PC und unter dessen Aufsicht möglich. Ein triftiger Grund, den Beklagten in seiner im Wesentlichen frei zu gestaltenden Tätigkeit (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) derart zu behindern, hat nicht bestanden. Das mag anders in solchen Fällen sein, in denen konkreter Anhalt dafür besteht, der Handelsvertreter werde Kundendaten oder sonstige Informationen unter Verstoß gegen das ihn treffende Wettbewerbsverbot verwenden. Derartiges ist im Falle des Beklagten nicht vorgetragen.
Als ungerechtfertigte Abstandnahme von den im Vertragsverhältnis einräumten Rechten stellen sich die von der Klägerin vorgenommenen Abmeldungen aus dem für die Handelsvertreter bestehenden Familien-Absicherungs-Plan und dem D.-Versorgungswerk dar. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beendigung der gewährten Versorgungsleistungen für den Fall der ordentlichen Kündigung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart gewesen sei. Über die Abmeldung aus dem Versorgungswerk hat die Klägerin den Beklagten nicht einmal unterrichtet, davon hat er erst im Juli 2004 durch Mitteilung des Versorgungsträgers erfahren (Bl. 60 d.A.).
Eine Verletzung ihn treffender Vertragspflichten ist dem Beklagten demgegenüber nicht vorzuwerfen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, der Beklagte sei nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung nicht mehr tätig geworden. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Tätigkeit behindert, indem sie ihm weder Stornogefahrmitteilungen noch sonstige Geschäftspost hat zukommen lassen und ab Januar 2004 von der eigenständigen Nutzung des Firmennetzwerkes ausgeschlossen hat.
cc) Der Beklagte hat das aufgezeigte Verhalten der Klägerin in angemessener Zeit zum Anlass genommen, die fristlose Kündigung auszusprechen. Er hat, wie es im Falle einer Kündigung wegen eines dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 99, 539, 540; NJW-RR 06 a.a.O.), das zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende Verhalten vor der Kündigung abgemahnt. Der Beklagte hat die Klägerin am 15.01.2004 aufgefordert, die Nutzbarkeit des Notebooks und sämtliche früher gewährten Arbeitsbedingungen bis zum 19.01.2004 wiederherzustellen.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist und im Hinblick auf den Erhalt der Mitteilung der Klägerin vom 13.01.2004 über die Abmeldung aus dem Familien-Absicherungs-Plan hat der Beklagte die Kündigung zur rechten Zeit erklärt. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB findet auf Handelsvertreterverträge keine Anwendung, einzuhalten ist eine den konkreten Umständen nach angemessene Zeitspanne, die bei bis zu 3 Wochen liegen kann (vgl. BGH NJW 87, 57, 58; Baumbach/Hopt a.a.O., § 89a Rn. 30 m.w.N.). Im Streitfall ist das Kündigungsschreiben des Beklagten bei der Klägerin am 27.01.2004 eingegangen. Das war rechtzeitig.
b) Die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung der Tätigkeitspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB, § 280 BGB) und das zur Vorbereitung der Anspruchsbezifferung verfolgte Auskunftsbegehren scheitern daran, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis zu Recht fristlos gekündigt hat und ihm eine pflichtwidrige Einstellung seiner Tätigkeit auch in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum Zugang der fristlosen Kündigung am 27.01.2004 nicht zur Last fällt.
Schon mit Einbehalt von Stornogefahrmitteilungen und Kundenpost seit Zugang der ordentlichen Kündigung hat die Klägerin ihrem Handelsvertreter die geschuldete Mitwirkung nicht mehr umfassend geleistet. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Unterlassung hinreichender Geschäftsbemühungen (§ 86 Abs. 1 HGB) ist dem Beklagten deshalb nicht anzulasten, und zwar auch nicht für die Zeitspanne bis zur Abschaltung des Notebooks.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.