Zum Umfang der Beratungs-, Aufklärungs- und Betreuungspflicht eines Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden in Bezug auf das zu vermittelnde Versicherungsverhältnis und in Bezug auf den vorgelagerten Maklervertrag

Versicherungsmaklerrecht

Die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer unterstützenden Versicherungsmakler gehen in der Regel weit. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer möglicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.

Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, das heißt das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgelagerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei, von sich aus – ungefragt – den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut. Dies gilt z.B. für einen Rechtsanwalt, nicht aber für einen Versicherungsmakler. Dieser muss den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht über den Inhalt einer von ihm angebotenen Vermittlungsgebührenvereinbarung aufklären.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 269/06 – Beratung und Betreuung des Versicherungsmaklers; Nettopolice; Maklervertrag