Ein Versicherungsmakler hatte im Auftrag seiner Kunden einer Krankenversicherung mehrere Krankenversicherungsverträge vermittelt. Nachdem das Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und der Versicherung beendet war, rief der Bezirksdirektor der Krankenversicherung verschiedene Kunden des Maklers an, die mit der Versicherung Verträge abgeschlossen hatten.
Das Landgericht Wiesbaden untersagte es dem Bezirksdirektor, die Kunden ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen oder dies zu versuchen. Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH (Telefonwerbung V), dass eine Telefonwerbung gegenüber Privatkunden zulässig ist, wenn sie lediglich der Pflege eines bestehenden Vertragsverhältnisses dient, weil dann in der Regel von einer Einwilligung des Kunden ausgegangen werden könne. Dies gilt aber nicht, wenn das bestehende Vertragsverhältnis tatsächlich gar nicht gepflegt werden soll, sondern lediglich als Aufhänger dafür benutzt wird, eine andere Leistung anzubieten.