Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Artikel 17 Abs. 2 lit. a der Europäischen Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter dahingehend auszulegen sei, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht zu berücksichtigen seien. Zur Begründung führt der EuGH an, dass Artikel 17 Abs. 2 lit. a der Richtlinie sich ausschließlich auf die Vertragsbeziehungen zwischen Kunde und Unternehmer und damit auf die Vorteile des Unternehmers aus Geschäften mit diesen Kunden beziehe.