Zur Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen Anlageberatungsschaden

Kapitalanlagehaftung

Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten.

Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte in Folge der Schädigung erspart hat. Allerdings ist bei Betrachtung möglicher Steuervorteile auch zu beachten, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der ggf. Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 350/04 – Zur Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen Anlageberatungsschaden