Haftung wegen fehlerhafter Angaben in einem Fondsprospekt

Kapitalanlagehaftung

Eine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit den unrichtigen Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst werden soll. Von einer arglistigen Täuschung kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn die durch die Vorlaufkosten bedingten Risiken nicht verschwiegen wurden, sondern für einen Interessenten, der bei der Lektüre des Informationsmaterials die gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, ohne weiteres erkennbar waren. Eine unzureichende Hervorhebung der Risiken, die kein unzutreffendes Gesamtbild des Anlagemodells erzeugt, kann nicht als Irreführung eingestuft werden.

Hat der Prospektverantwortliche auf Schulungsveranstaltungen den Vermittlern empfohlen, anlässlich von Verhandlungen über den Erwerb von Fondsanteilen gegenüber den Interessenten zu erklären, bei Scheitern des Fonds gewährleiste er persönlich die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche der Anleger und sind die Vermittler dieser Empfehlung gefolgt, haftet der Prospektverantwortliche den Anlegern auf Erfüllung der Rückzahlungsansprüche aus einem selbständigen Garantievertrag oder – wenn er von vornherein nicht vorgehabt habe, diese Zusage einzuhalten – aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Rechtsprechung zur Besprechung
II ZR 13/03 – Haftung wegen fehlerhafter Angaben in einem Fondsprospekt