Die Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs

Rechtstipp Handelsvertreterrecht, Versicherungsvertreterrecht

Handels-, Versicherungs- und Bausparkassenvertretern steht bei Vertragsende zwingend ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu. Vereinbarungen vor Vertragsende, die dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB).

WICHTIG: Es kommt nicht darauf an, ob die beschränkende Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Unternehmer vorgegeben oder individuell ausgehandelt wird. Sämtliche beschränkende Abreden vor Vertragsende sind nichtig.

Unternehmer haben aber vor allem aus steuerlichen Erwägungen ein Interesse daran, nicht mit einer hohen Einmalforderung bei Vertragsende belastet zu werden. Eine Möglichkeit, dieser hohen Einmalforderung zu entgehen, wird in der so genannten Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs gesehen. Damit ist gemeint, dass der bei Vertragsende höchstwahrscheinlich fällig werdende Ausgleichsanspruch bereits während der Laufzeit des Vertrages – im Voraus – getilgt wird.

Die Tilgung des Ausgleichsanspruchs bereits während der Vertragslaufzeit ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Rechtsprechung prüft aber streng, ob mit den entsprechenden vertraglichen Gestaltungen nicht doch das gesetzliche Verbot der Beschränkung des Ausgleichsanspruchs umgangen werden soll.

Grundsätze der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat bereits in den 70er Jahren strenge Voraussetzungen aufgestellt, damit eine Vorauserfüllungsabrede nicht gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB zu verstößt. Die rechtswissenschaftliche Literatur und die Instanzgerichte sind dieser Rechtsprechung weitgehend gefolgt. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Februar 2004 die Leitlinien des Bundesgerichtshofs bestätigt.

Danach ist eine Vorauserfüllungsvereinbarung nur dann zulässig und wirksam, wenn:

  • laufend ein Gesamtbetrag gezahlt wird, der deutlich über der in vergleichbaren Fällen gezahlten Provision liegt,
  • die Mehrzahlung vereinbarungsgemäß der Voraberfüllung des künftigen Ausgleichsanspruchs dienen soll und
  • deswegen die Rückzahlung dieser Leistungen durch den Handelsvertreter an den Unternehmer für den Fall zwingend vereinbart ist, dass der Ausgleichsanspruch später nicht entsteht oder nachträglich entfällt.

WICHTIG: Der Unternehmer trägt im gerichtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

Diese Beweislastverteilung darf der Unternehmer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass eine von ihm formulierte Vorauserfüllungsabrede die genannten Voraussetzungen im Wortlaut wiedergibt. Auch im Fall des OLG Düsseldorf war die vertragliche Vereinbarung scheinbar eindeutig:

„Darüber hinaus erhält der Handelsvertreter als vertragliche Vorausregelung des Ausgleichsanspruchs und zu dessen voller Abgeltung ab 01.01.1994 drei Prozent Sondervergütung. Der Handelsvertreter ist zu deren sofortiger Rückzahlung verpflichtet, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht gegeben ist.“

Gleichwohl hat das OLG Düsseldorf dieser Vereinbarung die Wirksamkeit versagt.

Deutlich höherer Betrag als in vergleichbaren Fällen
Das Problem liegt insbesondere darin, dass der Unternehmer nachweisen muss, dass der von ihm gezahlte Provisionssatz unter Einschluss der Sondervergütung wirklich erheblich über dem Satz vergleichbarer Fälle liegt. Dieser Nachweis ist nur sehr schwer zu führen.

Wird der branchenübliche Provisionssatz überschritten, ist das bloß ein Indiz dafür, dass der Ausgleichsanspruch wirklich vorab erfüllt werden soll. Dieses Indiz kann widerlegt werden. So sind etwa Besonderheiten des Vertragsgebiets, des zu bearbeitenden Kundenkreises oder der zu vertreibenden Produkte geeignet, eine Abweichung vom branchenüblichen Provisionssatz schlüssig zu erklären. Im Ergebnis muss der Unternehmer daher auch aufzeigen können, dass die Abweichung vom branchenüblichen Satz nicht auf vorgenannten Umständen beruht, sondern allein der Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs dienen soll.

Oftmals ist darüber hinaus der branchenübliche Provisionssatz gar nicht feststellbar. Auch insoweit stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis. Kommt dann noch hinzu, dass andere Handelsvertreter des Unternehmens vergleichbare Provisionssätze haben, ohne dass eine Vorauserfüllungsabrede in deren Verträgen steht, kann von der Wirksamkeit der Abrede nicht ausgegangen werden.

WICHTIG: Kann bei Vertragsschluss nicht umfassend dokumentiert werden, dass die in vergleichbaren Fällen gezahlte Provision erheblich überschritten wird, sollte der Unternehmer von vornherein davon absehen, eine Vorauserfüllungsabrede in den Vertrag aufzunehmen.

Weitere problematische Indizien
Für einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB sprechen auch folgende Umstände:

  • Der höhere Provisionssatz wird für Geschäfte mit allen Kunden – nicht nur mit ausgleichsrechtlichen Neukunden – berechnet.
  • Der Zuschlag wird in den Provisionsabrechnungen nicht gesondert ausgewiesen. Bei unterschiedlichen Provisionssätzen ist infolgedessen unklar, ob auf einzelne Geschäfte der Zuschlag berechnet wurde oder nicht.
  • Es besteht eine Abrede, dass der Unternehmer bei Vertragsende ganz oder teilweise auf die Rückforderung erhaltener Zahlungen verzichtet.

Folgen unwirksamer / wirksamer Vorauserfüllungsabreden
Zusammengefasst können Vorauserfüllungsabreden aus vielerlei Gründen unwirksam sein. Ist das der Fall, steht dem Handelsvertreter bei Vertragsende der Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu.

WICHTIG: Der während des Vertragsverhältnisses aufgrund der unwirksamen Abrede gezahlte Zuschlag kann vom Unternehmer grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass es sich insoweit um eine Vergütung für erbrachte Leistungen handelt. Würde man dem Unternehmer einen Rückzahlungsanspruch zugestehen, ergäbe sich im Ergebnis doch die Verrechnungsmöglichkeit mit dem Ausgleichsanspruch.

Im Falle einer wirksamen Vorauserfüllungsabrede kann der vom Unternehmer während der Vertragslaufzeit gezahlte Tilgungsbetrag mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet werden, wenn und soweit der Ausgleichsanspruch entsteht. Einen Überschuss kann der Unternehmer zurückfordern.

Der Tilgungsbetrag kann in voller Höhe zurückgefordert werden, wenn der Ausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht entsteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn:

  • der Vertreter ohne begründeten Anlass selbst oder
  • der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters kündigt.

TIPP: Dauerte das Vertragsverhältnis lange und war der gezahlte Tilgungsbetrag relativ hoch, kann sich der Handelsvertreter enormen Rückzahlungsansprüchen des Unternehmers ausgesetzt sehen. Es empfiehlt sich, die Tilgung des Ausgleichsanspruchs während der Vertragslaufzeit wirklich als solche zu verstehen und die Sondervergütung anzusparen.