Wichtiger Grund und Ausgleichsanspruch

Rechtstipp Ausgleichsanspruch

Nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.

Die Auslegung des Begriffs „wichtiger Grundes“ entspricht dabei den von der Rechtsprechung zu § 89 a HGB entwickelten Grundsätzen zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Merke: Danach ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn dem Kündigenden aufgrund tatsächlicher oder rechtliche Umstände die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann.

Beachte: Im Einzelfall muss immer geprüft werden, ob den Umständen nach vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes allein reicht für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs allerdings nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass der zur Kündigung berechtigende wichtige Grund auf einem „schuldhaften Verhalten“ des Handelsvertreters beruht. Nicht jede wirksame Kündigung aus wichtigem Grunde führt daher zugleich zu einem Verlust des Ausgleichsanspruchs.

Beachte: Der Ausschlusstatbestand ist nicht erfüllt, wenn der Unternehmer den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigt, ohne dass diese Kündigung auf ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters gestützt werden kann.

Kündigt der Unternehmer gleichwohl, schuldet er dem Handelsvertreter – soweit die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB erfüllt sind – einen Handelsvertreterausgleich.

Die Verantwortlichkeit des Handelsvertreters richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, namentlich des § 276 BGB. Ein Verschulden liegt hiernach vor bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Fehlverhalten des Handelsvertreters, also z.B. nicht bei einer Erkrankung des Handelsvertreters, die dazu führt, dass diesem die Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Beachte: Im Streitfall ist der Unternehmer für das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters darlegungs- und beweispflichtig.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters liegt regelmäßig vor

  • bei Verstößen des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot
    Beispiel: Übernahme einer Vertretung für ein Konkurrenzunternehmen während der Vertragslaufzeit
  • bei Verstößen im Vertrauensbereich
    Beispiel: unberechtigte fristlose Kündigung durch den  Handelsvertreter

Hat eine Vertragspartei das Vertragsverhältnis unberechtigterweise fristlos gekündigt, so stellt sich für die andere Partei regelmäßig die Frage, wie sie auf diese Kündigung reagieren soll.

Sie kann die Kündigung zum Anlass nehmen, das Vertragsverhältnis ihrerseits fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Sie kann aber auch – sofern sie ein Interesse an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hat – die Kündigung als unbegründet zurückweisen und den Vertragspartner auf Erfüllung in Anspruch nehmen. Auf Unternehmerseite ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass mit der Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters wegen Fehlens eines „wichtigen Grundes“ noch keine Aussage darüber getroffen ist, ob ein für die ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters ausreichender „begründeter Anlass“ vorliegt.

Für den Handelsvertreter stellt sich die Frage, ob eine sofortige Trennung bzw. ein Festhalten am Vertrag sinnvoll ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich für ihn insoweit ergeben.

Tipp: Wegen der im Einzelnen nur schwer überschaubaren Folgen der Entscheidung über die Reaktion auf eine unberechtigte fristlose Kündigung empfiehlt es sich in jedem Falle, sich hierzu vorab kurzfristig (ansonsten Verwirkungsrisiko) von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, wie zu reagieren ist.

Für den Ausschluss des Ausgleichs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen des ihm zur Kenntnis gelangten schuldhaften Vertragsverhaltens des Handelsvertreters fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigt.

Merke: Die Kündigung kann in diesen Fällen daher als fristlose oder als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen werden.