Aufgrund der Streichung des § 88 HGB bestimmen sich die für Handels-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreterverträge geltenden Verjährungsfristen seit dem 15.12.2004 ausschließlich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Grundsätzlich gilt jetzt eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Ansprüche jedoch grundsätzlich nach zehn Jahren seit ihrer Entstehung.
WICHTIG: Das Vorgesagte gilt nur dann, wenn es weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährung kommt.
Auch bisher waren auf Ansprüche aus Handelsvertreterverhältnissen die allgemeinen Regeln des BGB zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung anzuwenden. Daran hat sich durch die Streichung des § 88 HGB nichts geändert. Das Schuldrechtsreformgesetz hatte in diesem Bereich bereits ordentlich „aufgeräumt“. Die Mehrzahl aller eingeleiteten Maßnahmen führt nunmehr nur noch zur so genannten Hemmung der Verjährung.
Das heißt:
- Die Verjährung kommt mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand.
- Entfällt der Hemmungsgrund, setzt sich die angebrochene Verjährung mit der restlichen Laufzeit der Verjährungsfrist fort.
Die Verjährung wird beispielsweise gehemmt durch:
- Verhandlungen über die den Anspruch begründenden Umstände,
- Rechtsverfolgung des Anspruchs, beispielsweise durch Erlass eines Mahnbescheides oder durch Klageerhebung,
- Berechtigung des Schuldners zur vorübergehenden Leistungsverweigerung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger (Stundung)
TIPP: Wichtig ist bei verjährungshemmenden Verhandlungen (1. Beispiel), dass Beginn und Abbruch der Verhandlungen schriftlich dokumentiert werden. Nur dann hat der Gläubiger/Schuldner im Streitfall einen sicheren Nachweis zum Hemmungszeitraum in der Hand.
Für den Gläubiger ist entscheidend, dass er nachweisen kann, dass und wann der Schuldner sich auf Verhandlungen gerade über den in Streit stehenden Anspruch eingelassen hat. Es reicht beispielsweise hierfür nicht, dass der Schuldner Gegenansprüche geltend macht, ohne zu den Ansprüchen des Gläubigers Stellung zu nehmen.
Für den Schuldner kommt es entscheidend darauf an, dass er nachweisen kann, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er dem Gläubiger nachweisbar mitteilt, dass er jegliche weitere Verhandlungen ablehnt.
Ein Neubeginn der kompletten Verjährungsfrist (früher: „Unterbrechung“ der Verjährung) tritt nur noch ein bei:
- Anerkenntnissen, beispielsweise durch Abschlags- oder Zinszahlungen oder Sicherheitsleistung oder
- Vollstreckungshandlungen.