Die Insolvenz des Handelsvertreters

Rechtstipp Versicherungsvertreterrecht

Nicht nur vertretene Unternehmen, sondern auch Handels-, Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter können in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das kann dazu führen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Handelsvertretung beantragt wird.

WICHTIG: Zur Stellung eines Insolvenzantrags ist der Handelsvertreter und grundsätzlich jeder Gläubiger berechtigt. Gläubiger kann – in der Praxis leider nicht selten – auch die Finanzverwaltung sein, wenn erhebliche Steuerschulden aufgelaufen sind, die nicht beglichen werden.

Antragsstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters führen nicht dazu, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis automatisch endet.

WICHTIG: Anders ist dies, wenn das Unternehmen insolvent wird. In diesem Fall enden Vertretervertragsverhältnisse von Gesetzes wegen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Unternehmen einem insolventen Handelsvertreter außerordentlich kündigen kann und der Ausgleichsanspruch in der Folge entfällt. Mit dieser Problematik beschäftigen sich zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm vom 09.06.2004 und München vom 24.11.2004.

Dabei muss scharf zwischen der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und der Frage des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs unterschieden werden:

  • Für die außerordentliche, fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf es eines wichtigen Grundes.
  • Der Ausgleichsanspruch ist hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn der Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters zugrunde lag.

1. Fristlose Kündigung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt in seiner Entscheidung vom 09.06.2004 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1995 zunächst, dass die Insolvenz des Handelsvertreters im Grundsatz eine außerordentliche Kündigung des Vertretervertragsverhältnisses rechtfertigen kann.

Notwendig ist aber immer auch – so das Oberlandesgericht Hamm – eine Abwägung der konkreten Umstände im Einzelfall. Diese Abwägung fiel zu Ungunsten des klagenden Versicherungsvertreters aus. Das OLG stützte sich dabei maßgeblich darauf, dass ein Versicherungsunternehmen Wert darauf legen kann und muss, dass der Versicherungsvertreter in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebt. Schließlich soll der Vertreter die Kunden in Fragen der Vermögensvorsorge gegenüber künftigen Risiken beraten und möglichst selbst ein Beispiel gelungener Vorsorge bieten.

Das OLG München hatte demgegenüber einen Fall zu entscheiden, in dem im Absatzmittlervertrag schon ausdrücklich vorgesehen war, dass das Unternehmen berechtigt ist, außerordentlich zu kündigen, wenn der Absatzmittler Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Das OLG München hielt diese vertragliche Regelung für wirksam, da sie den Absatzmittler nicht unangemessen benachteilige. Es prüfte deshalb nur, ob die Voraussetzungen dieser Klausel vorlagen. Das war unstreitig der Fall: Der Absatzmittler hatte Insolvenzantrag gestellt.

TIPP: Die Entscheidung des OLG München ist noch nicht rechtskräftig, sondern mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen worden. Unternehmen sollten sich daher möglichst nicht auf solche Klauseln in Handelsvertreterverträgen verlassen, sondern immer auch im Einzelfall prüfen, ob der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt ist.

2. Ausschluss des Ausgleichsanspruchs 
Das OLG Hamm betont zu Recht, dass mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung noch nichts darüber gesagt wird, ob auch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen ist. Das ist – wie bereits ausgeführt – nur dann der Fall, wenn ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt.

Eine Insolvenz muss nicht immer vom Handelsvertreter verschuldet sein. Denkbar sind etwa äußere Einflüsse oder größere Investitionen, die sich im Nachhinein betrachtet als Fehlinvestitionen darstellen. Das OLG München gesteht dem Absatzmittler insoweit einen breiten Ermessensspielraum zu. Die Ausnutzung dieses Spielraums führt nach Ansicht des OLG nicht dazu, dass dem Absatzmittler Fehlinvestitionen später als Verschulden angelastet werden können.

Das OLG München lehnt es daher ab, einen allgemeinen Erfahrungssatz aufzustellen, der sinngemäß heißen würde: In der Regel sind Insolvenzen vom insolventen Absatzmittler verschuldet.

WICHTIG: Das Unternehmen muss im Prozess darlegen und beweisen, dass ein wichtiger Grund und das Verschulden des Handelsvertreters vorliegen. Das Verschulden muss dabei anhand konkreter Umstände nachgewiesen werden. Das fällt erfahrungsgemäß schwer, gerade wenn die finanzielle Situation des Handelsvertreters dem Unternehmen nicht in allen Einzelheiten bekannt ist.

Das heißt also für Unternehmer: Soll mit der fristlosen Kündigung des insolventen Handelsvertreters zugleich der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen werden, ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Handelsvertreter ein Verschulden an der Insolvenz nachgewiesen werden kann.

TIPP: Die Kündigung sollte im Zweifel nicht allein auf eine angeblich verschuldete Insolvenz gestützt werden. Vorzugswürdig ist es, den Handelsvertreter aufzufordern, im gewohnten Umfange tätig zu werden. Unterbleibt das, kann nach vorausgegangener Abmahnung die Kündigung (auch) auf eine Verletzung von Vertragspflichten gestützt werden.

Für Handelsvertreter gilt umgekehrt: Auch wenn das vertretene Unternehmen wegen Insolvenz fristlos kündigt, heißt das nicht automatisch, dass der Ausgleichsanspruch entfällt.