Wer gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, schuldet nicht nur Schadensersatz, sondern muss vorbereitend auch Auskunft über den Umfang von Fremdvermittlungen geben.
« Vorheriger Beitrag Wichtige Willenserklärungen nicht nur per Fax übermitteln
Nächster Beitrag » Herausgabe der Vergütung bei Wettbewerbsverstößen