In der Vertriebspraxis weithin bekannt ist inzwischen, dass Werbe-E-Mails gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers bedürfen. Rechtsprechung zu neueren Kommunikationsmitteln wie etwa Chatprogrammen oder Messengerdiensten ist jedoch noch rar.
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