Einwilligung auch bei MessengerNachrichten erforderlich

In der Vertriebspraxis weithin bekannt ist inzwischen, dass Werbe-E-Mails gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers bedürfen. Rechtsprechung zu neueren Kommunikationsmitteln wie etwa Chatprogrammen oder Messengerdiensten ist jedoch noch rar.