Im Konfliktfeld konträrer Interessen

In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, die es dem Arbeitnehmer untersagen, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für ein anderes Unternehmen tätig zu werden. Der Arbeitgeber hat Interesse daran, dass der Arbeitnehmer seine Kenntnisse nicht anderen Unternehmern eröffnet. Der Arbeitnehmer hingegen hat Interesse an der möglichst gewinnbringenden Nutzung seiner Fähigkeiten und an einem beruflichen Fortkommen. Dieser Interessenkonflikt zwischen den Rechten des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG und denen des Arbeitgebers aus Art. 14 GG wird durch die Regeln über ein Wettbewerbsverbot gem. §§ 60, 61, 74 ff. HGB und den §§ 823, 826 BGB, 1, 17 UWG geregelt.