Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Reisende nur in den Grenzen der §§ 1 UWG. 823 Abs. 1, 826 BGB Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten. Er kann dann seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen verwerten, zu seinem früheren Arbeitgeber in Wettbewerb treten und in den Kundenkreis des ehemaligen Arbeitgebers eindringen (BAG v. 15. 6. 1993, DB 1994, 887, 888).
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