Abgrenzung Anlagevermittler – Anlageberater; Haftung des Anlageberaters

6 U 14/04 Beschluss verkündet am 26. Mai 2004 OLG Bamberg Beratungspflichten, Schadensersatz

Oberlandesgericht Bamberg
Im Namen des Volkes
Beschluss

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Mai 2004
in Sachen […]

wegen Forderung.

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 18. Februar 2004 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 24.201,18 EUR festzusetzen.

II. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11. Juni 2004.

Gründe

A. Der Kläger, ein 1927 geborener Landwirt, nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte betätigte sich als selbstständiger Kapitalanlageberater. Über ihn erwarb der Kläger im April 2001 245 Genussrechte der Firma […] GmbH für knapp 25.000,– DM und vom April 2002 weitere 224 Genussrechte für 11.424,– EUR (Anlagen K5 und K6).

Über das Vermögen der Firma wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die erworbenen Genussrechte sind praktisch wertlos.

Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung einer zum Jahresende 2001 erfolgten Gewinnausschüttung in Höhe von 707,44 EUR, die er allerdings nicht mit den gezogenen Kapitalerträgen verrechnet, die Rückzahlung des eingesetzten Kapitalbetrages Zug um Zug gegen Abtretung der Genussrechte.

Er behauptet, er habe für seine Altersvorsorge eine 100 %zig sichere Kapitalanlage gewollt, welche der Beklagte ihm mit dem Erwerb der Genussrechte der Firma […] auch zugesagt habe. Der Beklagte habe auf entsprechende Frage das Verlustrisiko mit 0 bezeichnet. Er, der Kläger, habe dem Beklagten nur vertraut, weil er ihn von seiner früheren Tätigkeit als Angestellter der […] Bank gekannt habe. Hinweise auf Verlustrisiken und auf kritische Äußerungen in der Fachpresse habe der Beklagte nicht gegeben.

Der Beklagte begründet seinen Klageabweisungsantrag damit, dass er Handelsvertreter der […] Firma gewesen sei, als solcher dem Kläger gegenüber aufgetreten sei und ein Beratungsvertrag somit allenfalls mit der Firma […] zustandegekommen sei. Eine Sachwalterhaftung komme ebenfalls nicht in Betracht, denn in seiner Person habe kein persönliches Vertrauen bestanden. Zudem habe er den Kläger über die Risiken der zu erwerbenden Genussrechte anhand von Prospektmaterial hinreichend aufgeklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Ersturteils und die Schriftsätze der Parteien in der Akte verwiesen.

Das Landgericht Coburg hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob der Beklagte aus einem Beratungsvertrag gemäß § 675 BGB persönlich hafte; jedenfalls hafte er als Sachwalter unter dem Gesichtspunkt der „culpa in contrahendo“. Bezüglich der näheren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die S. 5 10 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 23.04.2004. Der Senat nimmt bezüglich des Inhalts der Berufungsbegründung auf den genannten Schriftsatz vollinhaltlich Bezug, in dem der Beklagte im wesentlichen seine Rechtspositionen aus erster Instanz wiederholt und vertieft.

B. Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO weist der Senat den Beklagten auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.

I. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Endurteil des Landgerichts Coburg erweist sich jedenfalls im Ergebnis nach Überprüfung durch das Berufungsgericht aufgrund des Berufungsvorbringens als in jeder Hinsicht zutreffend. Zu den einzelnen Berufungsangriffen ist folgendes auszuführen: 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 03.09.2003 in 6 U 47/03) fest, dass zwischen dem Kunden, der Genussscheine der GmbH erwerben will, und dem selbstständigen Handelsvertreter, der die Genussrechte der GmbH vertreibt, ein Beratungsvertrag stillschweigend zustandekommt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustandekommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er – entweder allgemein oder auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen – die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beraters in Anspruch nehmen will und wenn der Anlageberater mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (vgl. BGHZ 74, 103; 100, 117; 123, 126; OLG Bamberg vom 25.02.2002 in 4 U 204/01; vom 29.07.2002 in 4 U 24/02). Ein derartiger Vertragsschluss ist vorliegend zwischen den Parteien nach Ansicht des Senats erfolgt. Es war der Beklagte, der sich an den Kläger gewandt hat, um diesen auf die Möglichkeit einer Altersversorgung bzw. einer Geldanlage hinzuweisen. Dieses Andienen des Beklagten ist objektiv nur so zu verstehen – und vom Kläger auch so verstanden worden – , dass er, der Beklagte, dem Kläger seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Anlageberatung zur Verfügung stellen wollte.

Der Hinweis des Beklagten, er sei lediglich als Vertreter der Firma […] GmbH tätig geworden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbstverständlich konnte der Beklagte die vom Kläger gewählte Anlage – Zeichnung von Genussrechten der GmbH – lediglich vermitteln; insoweit war der Beklagte auch Vertreter der Firma […] GmbH und keineswegs Vertragspartner des Klägers. Anders ist es aber, soweit es um den – stillschweigenden – Abschluss des Beratungsvertrages geht. Insoweit hat der Beklagte seine Beratungstätigkeit angeboten und der Kläger wollte diese Beratungstätigkeit des Beklagten auch in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Beratung ist demnach nicht die Firma […] GmbH, sondern der Beklagte selbst Vertragspartner geworden. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass auch den insoweit maßgeblichen Entscheidungen des BGH (Urteil vom 13.05.1993 in NJW RR 93, 1114; Urteil vom 13.01.2000 in NJW RR 00, 998.) jeweils eine gleichartige Konstellation zugrundelag: In beiden Fällen waren die dortigen Beklagten lediglich als Vermittler der Kapitalanlage tätig gewesen.

2. Völlig zu Recht ist das Landgericht vom Bestehen eines Beratungsvertrages ausgegangen. Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass dieser nicht zwischen der […] GmbH, vermittelt durch den Beklagten als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe, sondern zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich geschlossen wurde.

Im Rahmen des konkludent zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrages ist der Beklagte nicht nur als Anlagevermittler, sondern als Anlageberater tätig geworden. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BGH NJW RR 93, 1114). Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen dann hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden, wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnissse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Von der bloßen Anlagevermittlung ist demgegenüber lediglich dann auszugehen, wenn der Anlageninteressent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Nach dieser Differenzierung ist der Beklagte vorliegend als Anlageberater tätig geworden. Es ist unstreitig, dass der Kläger damals eine besondere Anlageentscheidung noch nicht ins Auge gefasst hatte. Er hat sich allgemein über die Möglichkeit einer sicheren Geldanlage beraten lassen. Dies begründet das Zustandekommen eines konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages zwischen den Parteien. 3. Gegen die Verpflichtung aus dem Beratungsvertrag hat der Beklagte vorliegend verstoßen.

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden (anlegergerechte Beratung) und andererseits auf das Anlageprojekt (anlagebezogene Beratung) beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben, oder haben können (ständige Rechtsprechung des BGH). Insgesamt schuldet der Anlageberater eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung (vgl. OLG Bamberg vom 22.10.2001 in 4 U 62/01). Die Beratung des Kunden muss dabei richtig und sorgfältig, für den Kunden verständlich und vollständig sein; sie muss zeitnah erfolgen und alle Umstände erfassen, die für das Anlagen geschäft von Bedeutung sind. Fehlen dem Anlageberater derartige Kenntnisse, so hat er dies dem Kunden mitzuteilen und offen zu legen, dass er zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko, dieses Geschäftes mangels eigener Informationen nicht in der Lage ist.

Gegen diese in der Rechtsprechung entwickelten Verpflichtungen des Anlageberaters hat der Beklagte vorliegend verstoßen. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass der Kläger eine sichere Geldanlage gewünscht hat, auf die er zudem jederzeit zurückgreifen kann. Diesen Anforderungen an einer anlegergerechten Beratung ist der Beklagte mit der letztlich zustandegekommenen Anlageentscheidung nicht nachgekommen. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Coburg Bezug. Dieser Verstoß des Beklagten gegen die sie sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Verpflichtungen begründet den Schadensersatzanspruch des Klägers. Der Beklagte hat nicht dargetan (§ 282 BGB analog), dass ihn ein Verschulden nicht trifft. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger, für den Beklagten erkennbar, eine sichere Anlageform wollte, die vom Beklagten empfohlene Anlageform des Erwerbs von Genussrechten diesen Voraussetzungen aber erkennbar nicht gerecht wurde.

Schließlich steht auch die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden außer Zweifel. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zugrundezulegen, dass derjenige, der eine Auskunft verlangt, diese auch folgen wird. Hätte der Beklagte den Kläger also zutreffend über die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage belehrt, so hätte der Kläger die Genussrechte nicht gezeichnet, auch wenn vor ihm nahe Verwandte dies getan haben. Schließlich handelt es sich bei dem Kläger um einen 1927 geborenen Landwirt, der seine Alterversorgung abgesichert wissen wollte. Weitere Anforderungen an die Kausalitätsprüfung sind nicht zu stellen.

4. Nur hilfsweise hält der Senat auch eine Haftung aus Sachwaltergrundsätzen nach c.i.c. für gerechtfertigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit vollinhaltlich auf die Ausführungen des Landgerichts Coburg im angefochtenen Urteil Bezug. Dass der Kläger dabei in die Person des Beklagten, die er aus dessen Tätigkeit bei der […] Bank gekannt hat, besonderes Vertrauen gehabt hat, liegt auf der Hand. Dass daneben noch weitere nahe Angehörige des Klägers die gleiche Anlage getätigt haben, spielt für Kausalitätserwägungen keine Rolle.

5. Inwieweit etwaige Kenntnisse des Beklagten vom Guthabensstand des Klägers auf dem Konto bei der […] Bank für seine Haftung relevant sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Ob dieses Wissen bei Anbahnung des Beratungsvertrags ausgenutzt oder nicht ausgenutzt wurde, spielt für die Entscheidung keine Rolle.

6. Die bloße Übergabe oder der Verweis auf bereits an nahe Angehörige übergebenes Prospektmaterial genügt ebenso wenig wie Aufklärung von anderen Personen. Die Aufklärungspflicht richtet sich aus dem konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrag ausschließlich auf den Kläger in eigener Person, nicht aber auf Anverwandte.

Ebenso fernliegend ist das Argument des Beklagten, der Schaden sei nur durch die Insolvenz der GmbH, nicht aber durch die Anlagefehlberatung des Beklagten zustandegekommen. Die fehlerhafte Anlageberatung durch den Beklagten kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Schaden entfiele. Ebenso wenig war die Ausschüttung Ende 2001 monokausal für die zweite Zeichnung im April 2002.

7. Zur Schadenshöhe verweist der Senat vollinhaltlich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Das Agio ist dabei ebenso wenig zu verrechnen wie die erfolgte Ausschüttung. Die Schätzung nach § 287 ZPO hinsichtlich der in Spareinlagen erzielten Verzinsung ist zulässig. Eine quotale Mithaftung nach § 254 BGB kommt ausnahmsweise deshalb nicht in Betracht, weil es sich beim Kläger um einen damals bereits 74 Jahre alten Landwirt gehandelt hat, von dem nicht die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung der Angaben des Beklagten verlangt werden kann. In Fällen, in denen ein Vertragspartner eine Auskunft erteilt, kann dieser dem Geschädigten in aller Regel nicht vorhalten, er habe zu Unrecht auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut. Wer eine Auskunft bzw. eine Beratung verlangt, gibt dadurch zu erkennen, dass er eben selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt und sich deshalb auf eine richtige Auskunft verlassen will und verlassen wird (BGH NJW RR 98, 16). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn nach den Umständen des Falles Anlass zum Misstrauen bestand. Dies ist zwar grundsätzlich nach obergerichtlicher Rechtsprechung bereits dann anzunehmen, wenn ein Anlagevermittler in werbender Weise tätig wird. Allerdings sieht im vorliegenden Fall der Senat wegen des vorgerückten Alters und der Vorbildung des Klägers sowie im Hinblick auf die besondere Vertrauensstellung des Beklagten aus früherer Tätigkeit in der […] Bank davon ab, dem Kläger eine Mithaftungsquote aufzuerlegen. Der Senat betont ausdrücklich, dass es sich dabei um eine einzelfall und personenbedingte Ausnahmeentscheidung handelt; ein Widerspruch zur Entscheidung vom 03.09.2003 in 6 U 47/03 (wo eine Mithaftungsquote von 1/3 angenommen wurde) ergibt sich daher nicht.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Senat weicht hiervon auch nicht ab. Die vorliegende Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit der Eröffnung der Revision hiergegen nicht. Dem Beklagten wird deshalb angeraten, zur Vermeidung unnötiger Kosten seine aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen.

Schlagwörter
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