Haftung wegen fehlerhafter Angaben in einem Fondsprospekt
II ZR 13/03 Urteil verkündet am 28. Februar 2005 BGH SchadensersatzBundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2005 durch […] für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 27. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die „V. KG“ (nachfolgend: V.-KG) trat im Jahre 1996 an Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Empfehlung heran, durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung eine private zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Persönlich haftender Gesellschafter der V.-KG war Bankkaufmann F. N.; als Treuhandkommanditist fungierte Rechtsanwalt Dr. T., der den zunächst in Höhe von 4.000,00 DM übernommenen Kommanditanteil auf bis zu 37.100.000,00 DM aufstocken sollte. Der Vertrieb der Beteiligung erfolgte mit Hilfe eines umfangreichen Prospekts, in dem auch der Gesellschaftsvertrag abgedruckt war. In § 3 Nr. 3 e des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass die Gesellschaft aus den eingegangenen Einlagen vorab die Prospektherstellungs- und Gestaltungskosten, die Kaufnebenkosten einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren sowie die Maklerprovision begleichen darf. Zu dieser Vertragsklausel ist in dem Prospekt erläuternd angemerkt, sie könne „unter Umständen dazu führen, dass theoretisch keine ausreichenden Mittel mehr für eine Investition vorhanden“ seien. Initiator des Fonds und Mehrheitsgesellschafter der Vertriebsunternehmen war der einer breiten Öffentlichkeit bekannte Beklagte.
Die Klägerin zeichnete über den Treuhänder Dr. T. am 6. November/16. Dezember 1996 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 80.000,00 DM zuzügl. 4.000,00 DM Agio; den Gesamtbetrag von 84.000,00 DM überwies sie am 23. Dezember 1996 an den Treuhänder, der die Mittel an die V.-KG weiterleitete.
Durch Schreiben vom 29. Juli 1997 trat die Klägerin von ihrer Beteiligung zurück, nachdem ihr von der V.-KG am 9. Juli 1997 mitgeteilt worden war, dass der Fonds innerhalb eines kalkulierten Zeitraums nicht zu schließen sei. Die V.-KG verweigerte die Rückzahlung der Einlage, weil die Beteiligungssumme nach § 3 Nr. 3 e des Gesellschaftsvertrages zur Tilgung der Anlaufverbindlichkeiten verwendet worden sei.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Initiator des Fonds – einschließlich der für ihre Beteiligung angefallenen Finanzierungskosten – auf Zahlung von 93.333,33 DM in Anspruch. Nach Abweisung durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Der Zahlungsanspruch der Klägerin findet nach Ansicht des Oberlandesgerichts seine Grundlage in § 826 BGB. Als Initiator des Fonds sei der Beklagte, der überdies als Mehrheitsgesellschafter auf die Vertriebsunternehmen maßgeblichen Einfluß ausübe, für fehlerhafte Prospektangaben verantwortlich. Der Prospekt sei unrichtig, weil er die Gefahr eines wirtschaftlichen Totalverlustes verschleiere. Der Beklagte habe den Eintritt eines Totalverlustes und damit eines erheblichen Schadens der Anleger billigend in Kauf genommen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Allerdings steht, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, einer Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung (BGHZ 77, 172, 175 ff.; 74, 103, 108 ff.; 72, 382, 384 ff.) wegen des seit Anteilserwerbs verstrichenen Zeitraums von mehr als drei Jahren die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (BGHZ 83, 222 ff.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 – II ZR 84/99, NJW 01, 1203 f.).
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen die Voraussetzungen des § 826 BGB angenommen. Das Merkmal der Sittenwidrigkeit ist, soweit es um eine Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben geht, von dem Beklagten nicht durch eine arglistige Täuschung verwirklicht worden.
Von einer arglistigen Täuschung kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil die durch die Vorlaufkosten bedingten Risiken der Fondsbeteiligung in dem Prospekt nicht verschwiegen wurden, sondern für einen Interessenten, der bei der Lektüre des drucktechnisch einheitlich gestalteten Informationsmaterials die gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, ohne weiteres erkennbar waren. Eine unzureichende Hervorhebung der Risiken, die – wie hier – kein unzutreffendes Gesamtbild des Anlagemodells erzeugt, kann nicht als Irreführung eingestuft werden (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 – II ZR 280/98, NJW 00, 3346).
III. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif. Eine mögliche Haftung des Beklagten kommt unter zwei von dem Berufungsgericht bislang nicht behandelten rechtlichen Aspekten in Betracht.
1. Einmal kann eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB eingreifen, sofern er die Klägerin unabhängig von dem Inhalt des Prospekts durch Täuschung zur Übernahme der Fondsbeteiligung bestimmt hat.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe auf Schulungsveranstaltungen den Vermittlern empfohlen, anlässlich von Verhandlungen über den Erwerb von Fondsanteilen gegenüber den Interessenten zu erklären, bei Scheitern des Fonds gewährleiste er persönlich die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche der Anleger. In Befolgung dieses Hinweises habe ihr gegenüber der Fondsvermittler bei Abschluss des Vertrages geäußert, der Beklagte stehe persönlich für den Fonds ein. Im Vertrauen auf die Seriosität des Beklagten habe sie die Anlage gezeichnet. Tatsächlich habe der Beklagte seine Zusage von vornherein nicht einhalten wollen. Träfe dieser Vortrag – wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist – zu, so kam es dem Beklagten darauf an, der V.-KG mit Hilfe seiner unrichtigen Erklärung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als Geschädigte, die Ersatz ihres negativen Interesses beanspruchen kann, ist die Klägerin unter Ausgleich aller Vor- und Nachteile so zu stellen, wie sie ohne die Täuschung gestanden hätte (BGHZ 145, 376, 382 f.; 57, 137, 142; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1959 – VIII ZR 125/58, NJW 60, 237). Danach erstreckt sich der Ersatzanspruch der Klägerin, die Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit verlangen kann (BGHZ 145 a.a.O.), sowohl auf die von ihr erbrachte Einlage als auch auf die zu deren Finanzierung aufgewendeten Kosten (BGHZ 115, 213, 221; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 – II ZR 257/88, WM 90, 145, 148).
2. Daneben kann die Klageforderung aus einem selbständigen Garantievertrag folgen.
a) Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe auf einer sog. Krisensitzung vom 25. Februar 1997 gegenüber dem Treuhänder Dr. T. erklärt, für die Rückzahlung der Einlagen persönlich einzutreten, falls der Fonds nicht zustande komme. Der Treuhänder Dr. T. soll eine solche Äußerung des Beklagten in mehreren Schreiben bestätigt haben. Die Richtigkeit dieses Sachvortrags unterstellt, ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Garantievertrag zustande gekommen, weil der Beklagte für den Fall eines Scheiterns des Fonds eine Verpflichtung zur Schadloshaltung der Anleger eingegangen ist.
aa) Bei Abgabe der Garantieerklärung hat der Beklagte ersichtlich im eigenen Namen und nicht etwa im Namen einer der von ihm beherrschten Vertriebsgesellschaften gehandelt. Ausweislich des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. T. vom 4. September 1999 hat der Beklagte erklärt, „selbst“ die Rückzahlung zu garantieren. Damit hat der Beklagte für den Fall des Scheiterns des Fonds persönlich die Verpflichtung übernommen, die Zeichner schadlos zu stellen.
bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist Dr. T. bei Annahme der Garantie des Beklagten nicht im eigenen Namen als Treuhänder, sondern als Vertreter der Zeichner aufgetreten. Ein Handeln im eigenen Namen wäre nur gegeben, sofern die rechtsgeschäftlichen Abreden unmittelbar die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung beträfen (Erman/Palm, BGB 11. Aufl. Rdn. 15 vor § 164). Die Garantieerklärung bezog sich indes nicht auf die – wirtschaftlich von allen Beteiligten als verloren angesehene – Kommanditbeteiligung, sondern bezweckte die Schadloshaltung der Zeichner im Blick auf die von ihnen geleisteten Einlagen. Im Rahmen dieser Absprache ist Dr. T. ersichtlich namens der Anleger tätig geworden. Diesen ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag hat die Klägerin jedenfalls konkludent genehmigt, indem sie den Treuhänder durch Schreiben vom 10. Dezember 1997 zur umgehenden Abwicklung der Rückzahlung aufforderte.
b) Der Umfang der Schadloshaltung bestimmt sich nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Danach finden die §§ 249 ff. BGB auf die Garantieverpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat den Gläubiger so zu stellen, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 – VIII ZR 70/98, NJW 99, 1542, 1544). Der Schaden der Klägerin umfasst jedenfalls den Zeichnungsbetrag von 80.000,00 DM zuzüglich des Disagio von 4.000,00 DM, also 84.000,00 DM. Die Kreditkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Schadloshaltung ebenfalls der Garantieerklärung zuzuordnen, falls der Beklagte die Zeichner so stellen wollte, als hätten sie sich nie an dem Fonds beteiligt.
3. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zu den vorstehend erörterten Gesichtspunkten – unter Berücksichtigung etwaigen neuen Sachvortrags der Parteien – nähere Feststellungen zu treffen. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.