Preisbindung durch Franchisegeber II; Verstoß gegen das Preisbindungsverbot durch Franchisegeber bei nicht nach Filial- und Franchisebetrieben differenzierender Werbung mit Endverkaufspreisen

KZR 27/02 Urteil verkündet am 20. Mai 2003 BGH Franchiserecht

Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil

Entscheidungsgründe

II. …

2. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass von einer nicht nach Filial- und Franchisebetrieben differenzierenden Werbung der Beklagten mit Endverkaufspreisen ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer ausgehen kann, der einer nach § 14 GWB verbotenen vertraglichen Preisbindung gleichkommt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 140, 342, 346 ff. – Preisbindung durch Franchisegeber I). Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung weiter angenommen hat, ist den Franchisenehmern durch die Preiszusätze „ab“ und – bei Reduzierungen – „bis zu“ kein ausreichender Preisgestaltungsspielraum in Bezug auf die Gesamtheit der beworbenen Artikel erhalten geblieben. Eine ausdrückliche Kennzeichnung als unverbindliche Preisempfehlung hat die Beklagte nach eigenem … Vorbringen erst … im Dezember 1999 in ihre Werbung für das „[…]“ Angebot aufgenommen.

3. Ein auf unzulässiger Preisbindung beruhender Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, dass die Gewinnspanne bei den mit Preisangaben beworbenen Produkten nach dem Berufungsvorbringen der Beklagten deutlich höher lag als bei üblichen Gleitsichtglas Angeboten. Für die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin als Folge der unzulässigen Preisbindung einen Schaden erlitten hat, ist nicht entscheidend, welchen Gewinn die Klägerin beim Verkauf anderer als der beworbenen Artikel erzielt hätte. Vergleichsmaßstab ist vielmehr allein der Gewinn, den die Klägerin ohne die faktische Bindung an die von der Beklagten in der Werbung genannten Preise beim Verkauf der beworbenen Artikel hätte erzielen können. Dass dieser ungeachtet des wirtschaftlichen Erfolgs der Werbekampagnen der Beklagten den tatsächlich erzielten Gewinn möglicherweise überstiegen hätte, hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt.

4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie das Schadensersatzbegehren der Klägerin deswegen für treuwidrig hält, weil die Klägerin das ihr Anfang 1999 unterbreitete Angebot der Beklagten, in ihrer Werbung auf die Unverbindlichkeit der beworbenen Preise hinzuweisen, „ignoriert“ habe. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen ihrer Franchisenehmer hätte die Beklagte von Anfang an die Unverbindlichkeit der in ihrer Werbung genannten Preise für ihre Franchisenehmer herausstellen müssen. Ein bloßes Angebot rechtmäßigen Verhaltens vermochte die Rechtswidrigkeit der faktischen Preisbindung nicht zu beseitigen; seine „Ignorierung“ seitens der Klägerin ist dementsprechend irrelevant.

Schlagwörter
Preisbindungsverbot (2) Preisbindung durch Franchisegeber II (1)