Grundzüge der Errechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters

Rechtstipp Versicherungsvertreterrecht

Bei Beendigung von Agenturverträgen entsteht häufig Streit darüber, ob und in welcher Höhe dem Vertreter ein Ausgleich gemäß § 89 b HGB zusteht. Nachfolgend geht es um die Grundzüge der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters.

Die Ausgleichsberechnung ist oft mit aufwändigen Vorarbeiten verbunden. Beispielsweise müssen anspruchsbegründende Tatsachen aus einer Vielzahl von vermittelten Verträgen dargelegt werden. Es ist daher dringend anzuraten,Bestandsunterlagen und Provisionsabrechnungen bzw. entsprechende Dateien/Sicherungskopien sorgsam zu verwahren. Dies gilt auch für ältere Unterlagen, insbesondere zu Bestandsübertragungen 253906-2(Bestandslisten!), und zwar unabhängig davon, ob der Ausgleich nach den so genannten „Grundsätzen“ oder nach dem Gesetz berechnet wird.

1. Die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB)“
Die beteiligten Verbände haben sich zur Vereinfachung der Ausgleichsberechnung auf so genannte „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ für die Bereiche Sach, Leben, Kranken, Bausparen und Finanz verständigt. Die Berechnung nach den „Grundsätzen“ wird üblicherweise von dem vertretenen Unternehmen vorgenommen.

Die stark schematisierte Berechnung kann – je nach Vergütungssystem und Umständen des Einzelfalls – zu einem niedrigeren Ausgleichsbetrag führen, als nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b HGB geschuldet ist. In jedem Fall empfiehlt sich daher eine Überprüfung der Bestandswerte und Faktoren, unter Umständen auch eine Alternativberechnung nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB.

Die Rechtsnatur der „Grundsätze“ ist umstritten. Die „Grundsätze“ können vor Beendigung des Vertretervertrages nicht wirksam vereinbart werden, sofern sie zu Ungunsten des Versicherungsvertreters vom gesetzlich geschuldeten Ausgleichsanspruch abweichen. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 (Az. VIII ZR 203/10) aber dafür ausgesprochen, dass die „Grundsätze“ angesichts ihrer Entstehungsgeschichte jedenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können, und zwar auch dann, wenn sie zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sind. Dies gilt jedoch nicht für die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“. Ob und inwieweit sich eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach dem Gesetz empfiehlt, ist allerdings Frage des Einzelfalls und einer konkreten Alternativberechnung.

2. Ausgleichsberechnung nach dem Gesetz
Durch den Ausgleichsanspruch soll der (Versicherungs-) Vertreter bei Vertragsende eine zusätzliche Vergütung für die Schaffung neuer und dauerhafter Verträge erhalten.

2.1 Der Anspruch besteht auch nach der Änderung des § 89 b HGB im Jahr 2009 in der Regel nur dann, soweit der Vertreter infolge der Beendigung des Vertretervertrages Provisionen verliert, die die Vermittlungstätigkeit des Vertreters vergüten. Vergütungen für eine vermittlungsfremde, verwaltende Leistung des Vertreters sind hingegen grundsätzlich nicht ausgleichsfähig.

Zu den ausgleichsfähigen Provisionen zählen auch die so genannten Super- oder Leitungsprovisionen, soweit sie dafür gezahlt werden, dass der Vertreter die ihm unterstellten unechten Untervertreter anwirbt, schult und bei ihrer Vermittlungstätigkeit betreut und unterstützt.

Gleiches gilt für so genannte Dynamikprovisionen, mit denen eine erfolgte Summenerhöhung eines Vertrages vergütet wird.

Umstritten ist insbesondere, ob und in welchem Umfang Provisionen ab dem 2. Vertragsjahr eine Vermittlungsvergütung oder eine Verwaltungsvergütung darstellen. Hierfür ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Vertreter darlegungs- und beweisbelastet. In Einzelfällen hilft dem Vertreter aber eine Beweiserleichterung: Hat das Unternehmen die Anteile der Vermittlungs- und Verwaltungsprovision vertraglich nicht konkret festgelegt, kann der Vertreter den Vermittlungsanteil bestimmen. Dem Unternehmen obliegt sodann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Vermittlungsanteil niedriger ist.

2.2 Um die nach Ende des Vertretervertrages entstehenden Provisionsverluste zu ermitteln, sind die ausgleichsfähigen Provisionen bis zum vereinbarten oder voraussichtlichen Ende der jeweiligen Verträge hochzurechnen. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Verträge bis zu ihrem vorgesehenen Ende fortgeführt werden, sondern durch Kündigung oder den Eintritt des Versicherungsfalles vorzeitig enden können. Das ist in der Regel durch einen prozentualen Abschlag pro Jahr zu berücksichtigen. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle kann nach der Rechtsprechung zudem eine vom Unternehmen finanzierteAltersversorgung mindernd wirken, wobei hier wiederum alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten sind. Nicht in jedem Fall (vgl. z. B. OLG München, 16.11. 2006) ist das Unternehmen zur vollen Anrechnung berechtigt, auch wenn das in der Praxis unter Hinweis auf die insoweit falsch interpretierte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2002 immer wieder versucht wird.

2.3 Höchstbetrag, Geltendmachung und Verjährung
Der Höchstbetrag des § 89 b Abs. 5 HGB ist entgegen einem in der Praxis – auch bei Anwälten – immer wieder vorkommenden Missverständnis keine Anspruchsbegründung, sondern nur eine Anspruchsbegrenzung.

Der Ausgleich wird mit Vertragsbeendigung fällig und ist vom Vertreter innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen, ansonsten verfällt er.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Vertreter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Kenntnisunabhängig läuft eine 10- jährige Verjährungsfrist. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich wirksam verkürzt werden.