Meine Kunden – Deine Kunden? Zur Verwertung nach Vertragsende

Rechtstipp Versicherungsvertreterrecht

Immer wieder hört man die unterschiedlichsten Meinungen dazu, ob und inwieweit der Versicherungsvertreter die Kundendaten, die ihm aus seinem vorherigen Vertragsverhältnis bekannt sind, bei seiner Tätigkeit für eine neue Gesellschaft oder als Makler verwendet werden dürfen. Unzutreffend ist jedenfalls die weit verbreitete Annahme, der Kunde „gehöre“ dem Versicherungsvertreter. Tatsächlich besteht die Geschäftsbeziehung des Versicherungsnehmers allein zur Versicherungsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist eine – zumal uneingeschränkte – Verwertung von Kundendaten (z. B. Kundenlisten oder Bestandsdaten), die dem Vertreter aus seiner vorherigen Tätigkeit bekannt sind, nicht zulässig. Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Daten schon um vom Gesetz geschützte Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmens. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Versicherungsgesellschaft bzw. die Vertriebsgesellschaft ist es dem Vertreter nach Vertragsende folglich untersagt, diese als Betriebsgeheimnisse geschützten Daten zu verwerten. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für solche Kundendaten, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind.

1. Entscheidung des BGH, Urteil vom 27.04.2006, I ZR 126/03
Zu diesem Problemkreis ist jüngst eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs veröffentlicht worden. Darin hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und auch im Hinblick auf elektronische Aufzeichnungen aktualisiert: „Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter schriftliche Unterlagen und Daten – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen, Kopien oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er es sich damit unbefugt i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.“ Ignoriert der Vertreter dieses Verbot und gelingt es seinem ehemaligen Geschäftsherrn, dies nachzuweisen, drohen dem Vertreter erhebliche rechtliche Konsequenzen, z. B. in Form von einstweiligen Verfügungen, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen. Diese lassen sich dabei nicht nur auf einen Verstoß gegen die handels- und versicherungsvertreterrechtliche Vorschrift des § 90 HGB stützen. Ebenso kann eine unzulässige Verwertung von Kundendaten – wie in obiger Entscheidung – gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

2. Zulässige Ausnahmen vom Verwertungsverbot
Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten aus einer früheren Tätigkeit nach ganz überwiegender Auffassung jedoch dann verwerten, soweit diese allein aus seinem Gedächtnis stammen. Ebenso darf er Daten verwerten, die in einem Branchenbuch (z. B. in den gelben Seiten aufgelistete Anwälte als potentielle Kunden für Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen) oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die dort enthaltenen Kunden ohne weiteres Kraft ihrer Branche dem allgemein zugänglichen potentiellen Abnehmerkreis zuzurechnen sind.

3. Praxistipp
Tritt ein Vertreter mit einem Kunden seines früheren Auftraggebers in Kontakt, ist es empfehlenswert, so genau wie möglich zu dokumentieren, dass bei Werbung dieses Kunden nicht unzulässigerweise aus der früheren Tätigkeit bekannte Daten verwendet wurden. Dazu empfiehlt es sich insbesondere, Vermerke über die mit dem Kunden geführten Gespräche anzufertigen. Auf diese Weise kann – auch unter Einbeziehung des Kunden als Zeugen – im Streitfall dargelegt werden, dass dem Vertreter die Daten des Kunden allein von diesem mitgeteilt worden sind. Dies gilt insbesondere für Versicherungsvertreter. Sie müssen darauf achten, im Streitfall nachweisen zu können, dass sie die bei der Beratung des Kunden verwendeten Bestandsdaten von diesem erst nach der Beendigung des Vertretungsvertrages mitgeteilt bekommen haben.