-> vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2007 – C 453/05
Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich im Urteil des 5. Senats vom 9. Oktober 2003 mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlung von Krediten nach § 4, 8 a) UStG umsatzsteuerfrei ist:
Ein Vermittler war auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages für eine Finanzvertriebsgesellschaft tätig. Er vermittelte Kreditverträge, die zwischen den Kunden und den Banken direkt zustande kamen. Im Erfolgsfall erhielt der Handelsvertreter seine Provision von der Finanzdienstleistungsgesellschaft.
Der BFH bestätigte das Finanzamt darin, dass es sich bei den Vermittlungsleistungen des Klägers nicht um eine steuerfreie Vermittlung im Sinne von § 4 Nr. 8 a UStG handelt. Diese liegt nach Ansicht des BFH nur dann vor, wenn die Vermittlungsleistung des Handelsvertreters auf der Grundlage eines unmittelbaren Vertrages entweder mit der Bank oder dem Kunden erbracht wird. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung in diesem Sinn reicht es nicht aus, dass der Handelsvertreter im Auftrag der Finanzvertriebsgesellschaft die Bank und den Kunden zu einem Kreditvertrag bewegt.
Konsequenzen der BFH-Entscheidung
Eine umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung ist nur dann gegeben, wenn der Vermittler seine Leistung entweder unmittelbar für den Kreditgeber oder für den Kreditnehmer auf der Grundlage eines mit diesem unmittelbar geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages erbringt und der Vermittler unmittelbar vom Kreditgeber oder vom Kreditnehmer seine Vergütung erhält. Nach der BFH-Rechtsprechung ist nicht ausreichend, dass der selbständig tätige Vermittler die Vermittlungsleistung im Auftrag eines Dritten, wie zum Beispiel einer Finanzdienstleistungsvermittlungsgesellschaft erbringt. Das bedeutet für den Finanzvertrieb eine nicht unerhebliche Erhöhung der Vertriebskosten. Das Urteil zur Kreditvermittlung dürfte auch Ausstrahlungswirkung für andere Vermittlungsleistungen über Finanzdienstleistungsunternehmen haben, wie zum Beispiel die Vermittlung von Investmentfonds. Soweit allerdings § 4 Nr. 11 UStG einschlägig ist, bleiben danach die „Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler“, das heißt die Vermittlung von Versicherungen, steuerbefreit.
Tipp: Werden umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistungen erbracht, ist insbesondere auch der Vermittler, der nicht auf unmittelbarer vertraglichen Grundlage für den der Kreditgeber oder Kreditnehmer tätig ist verpflichtet, auf die diesbezügliche Vergütung Umsatzsteuer zu zahlen. Er muss entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben und die Umsatzsteuer abführen. Einzelheiten sollten unbedingt mit dem Steuerberater geklärt werden.