Vertragsstrafe-Klauseln in Arbeitsverträgen

Rechtstipp Arbeitsrecht im Außendienst, Inhalt des Arbeitsvertrages

In der Ausgabe April 2005 des Fachmagazins salesBUSINESS wurden bereits die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erörtert, die nunmehr auch im Arbeitsrecht Anwendung finden. Das Bundesarbeitsgericht hatte zum damaligen Zeitpunkt entschieden, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, die die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall vorsehen, dass:

  • die Stelle zum vertraglich vorgesehenen Termin nicht angetreten wird oder
  • der Arbeitnehmer unberechtigt nicht zur Arbeit erscheint,

grundsätzlich wirksam sind (Urteil vom 04.03.2004). Im konkreten Fall erwies sich aber die festgelegte Mindesthöhe der Vertragsstrafe als zu hoch. Die Klausel war deshalb insgesamt unwirksam.

Nunmehr hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung vom 18.08.2005 mit einer Vertragsstraferegelung auseinandergesetzt, die auch in Anstellungsverträgen für Außendienstmitarbeiter in dieser oder ähnlicher Form häufig verwendet wird:

„Der Mitarbeiter hat im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Betrages des jeweiligen Monatsgehaltes … zu bezahlen. Die genaue Höhe wird [vom Arbeitgeber] festgesetzt und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.“

Das Bundesarbeitsgericht nahm zunächst Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung und stellte fest, dass die Vertragsstrafe-Klausel nicht gegen ein besonderes Klauselverbot verstößt.

Sodann prüft das Gericht das so genannte Transparenzgebot, das den Verwender der Klausel (= den Arbeitgeber) dazu verpflichtet, nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar zu bezeichnen, dass sich der Vertragspartner in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer muss aus dem Klauseltext erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“.

Dem genügte eine Vertragsstrafevereinbarung in einem anderen, vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht (Urteil vom 21.04.2005). Dort hatte sich der Arbeitgeber für jeden Fall „schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens“ eine Vertragsstrafe versprechen lassen. Das war zu unbestimmt.

Auch im aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht Bedenken, da die Vertragsstrafe „im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes“ verwirkt sein sollte. Allerdings überwand es diese Bedenken mit dem Hinweis auf die in Klammern gesetzte Beispielsaufzählung. Daraus werde hinreichend klar, was mit einem gravierenden Vertragsverstoß gemeint sei. Letztlich scheiterte aber auch die Wirksamkeit dieser Klausel wieder an der vorgesehenen Höhe der Vertragsstrafe.

Für das Bundesarbeitsgericht war vielmehr entscheidend, dass schon der Rahmen an sich unbillig und damit unangemessen benachteiligend erschien. Für jeden Einzelfall sollte eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt verwirkt sein. Daran sah das Gericht eine „Übersicherung“, die im Wesentlichen nur der Schöpfung neuer, vom Sachinteresse losgelöster Geldforderungen diente, der also keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers mehr zugrunde lagen. Zur Illustration verwies das Gericht schließlich noch auf die konkret geltend gemachte Forderung von 13 x 3.588 Euro = 46.644 Euro für dreizehn angeblich begangene Wettbewerbsverstöße im letzten Vertragsmonat.